Der Vorteil der Inanspruchnahme des Anlageberaters: Da er in der Regel nicht auch Insolvenz beantragt haben dürfte, ist die Chance relativ gut, tatsächlich Geld zurückzubekommen. Zudem kommt für den entstandenen Schaden die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Beraters auf, die dieser im Regelfall abgeschlossen hat. "Anleger können ihre Forderungen im derzeit laufenden vorläufigen Insolvenzverfahren noch nicht anmelden. Dennoch sollten sie schon jetzt etwaige Ansprüche auf Schadensersatz entweder gegen Prokon selbst oder gegen ihren Anlageberater prüfen", betont Arfmann.
Anleger können ihre Position verbessern
Auch ein Vorgehen gegen Prokon selbst kann sich lohnen. Für Anleger besteht insoweit die Möglichkeit, ihre Position im Rahmen des Insolvenzverfahrens wesentlich zu verbessern. Ein Ansatzpunkt liefern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Genussrechte. "Sollten die AGB intransparente Klauseln enthalten, könnte dies die rechtliche Position des Anlegers signifikant verbessern", sagt Nico Arfmann.
Mit der Insolvenz von Prokon haben Anleger die Gewissheit, dass der Fall unter gerichtlicher Aufsicht aufgearbeitet wird. Der Insolvenzverwalter hat nun die Aufgabe, das Unternehmen zu sanieren und sicherzustellen, dass die Anleger die ihnen zustehenden Anteile erhalten. Rund 75.000 Anleger halten bei Prokon Genussrechte im Wert von insgesamt 1,4 Milliarden Euro.