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Apotheken-Nachrichten von heute - Update

Von Lieferherausforderungen bis zu bahnbrechenden Studienergebnissen – Die neuesten Entwicklungen in der Welt der Apotheken

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Herzlich willkommen zu den aktuellen Apotheken-Nachrichten! In dieser Ausgabe halten wir Sie über wichtige Entwicklungen im Gesundheitssektor auf dem Laufenden. Von Herausforderungen in der Arzneimittelversorgung über neue Erkenntnisse zur Acetylsalicylsäure bis hin zu wegweisenden Gerichtsentscheidungen und innovativen Lösungen im Notdienst – erfahren Sie, was die Apothekenlandschaft bewegt. Bleiben Sie informiert und begleiten Sie uns durch spannende Themen für eine gesunde Zukunft!

Apotheken und Bauernproteste: Herausforderungen in der Arzneimittelversorgung

Inmitten der bevorstehenden bundesweiten Aktionswoche ab dem 8. Januar 2024, die von verschiedenen Berufsgruppen, darunter Landwirtschaft, Bahn und Verkehr, ins Leben gerufen wurde, könnte die Arzneimittelversorgung in deutschen Apotheken vor Herausforderungen stehen. Die Sächsische Landesapothekerkammer warnt vor möglichen Verzögerungen bei der Belieferung durch den Großhandel, bedingt durch angekündigte Autobahnblockaden, Fahrzeugkorsos auf Bundesstraßen und Verkehrsbehinderungen.

Trotz dieser potenziellen Schwierigkeiten appelliert die Apothekerschaft an die Verantwortung der Apothekenteams, die ordnungsgemäße pharmazeutische Versorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Unter Bezugnahme auf § 23 ApBetrO wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Dienstbereitschaft, insbesondere für Notdienst-Apotheken, weiterhin besteht – selbst vor dem Hintergrund der geplanten Protestaktionen.

Die Kammer betont die Notwendigkeit, sich im Vorfeld über regionale Einschränkungen zu informieren, sei es durch die Verfolgung regionaler Presseberichte oder durch den direkten Kontakt mit zuständigen Behörden. Empfohlen wird eine frühzeitige Abstimmung von Arzneimittellieferungen direkt mit dem Großhandel, um eine möglichst reibungslose Versorgung zu gewährleisten.

Neben diesen Praktiken weist die Sächsische Landesapothekerkammer auf die geltende Allgemeinverfügung hinsichtlich der ortsüblichen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken hin. Dabei wird darauf beharrt, dass die vorgeschriebenen mindestens sechs Stunden Dienstbereitschaft zwischen 8 und 18 Uhr eingehalten werden sollten – unabhängig von potenziellen Verkehrsbehinderungen durch die angekündigten Protestaktionen.

Die Nachricht unterstreicht somit nicht nur die beharrlichen Bemühungen der Apothekenteams, ihre Verpflichtungen im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung zu erfüllen, sondern verdeutlicht auch die Komplexität und Herausforderungen, die durch die bevorstehenden Protestaktionen für verschiedene Berufsgruppen entstehen könnten. In diesem Kontext wird die Rolle der Apotheker als essenzielle Akteure im Gesundheitswesen hervorgehoben, die selbst unter widrigen Umständen entschlossen sind, die Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

ASPREE-Studie 2023: Acetylsalicylsäure (ASS) - Zwiespältige Erkenntnisse zur Prophylaxe kardiovaskulärer Ereignisse

Im Zuge der fortlaufenden Debatte über die prophylaktische Verwendung von Acetylsalicylsäure (ASS) zur Verhinderung kardiovaskulärer Ereignisse haben die Ergebnisse der ASPREE-Studie im Jahr 2023 bedeutende Erkenntnisse ans Licht gebracht. Diese Studie, die über 19.000 gesunde Senioren über einen Zeitraum von durchschnittlich 4,7 Jahren einschloss, ergab, dass die Einnahme von 100 mg ASS nicht zu einer signifikanten Verringerung des Risikos für kardiovaskuläre Erkrankungen führte. Im Gegenzug wurde jedoch eine markante Zunahme des Risikos schwerwiegender Blutungen beobachtet.

Die ASPREE-Daten wurden umfassend analysiert, und die Ergebnisse zeigten weitere Facetten in Bezug auf die Auswirkungen von ASS. Insbesondere wurde festgestellt, dass die tägliche Einnahme von 100 mg Acetylsalicylsäure das Frakturrisiko bei Senioren nicht senkte, wie es zuvor in älteren Übersichtsarbeiten vermutet wurde. Zusätzlich erhöhte sich das Risiko, eine Anämie zu entwickeln, durch die Einnahme von ASS um beachtliche 20 %, wie aus einer Post-hoc-Analyse hervorging.

Weitere Untersuchungen ergaben, dass niedrig dosierte ASS in der Primärprävention das Risiko ischämischer Ereignisse nicht nennenswert reduzierte. Interessanterweise wurde jedoch eine verringerte Inzidenz von Typ-2-Diabetes unter der Einnahme von 100 mg ASS festgestellt, obwohl die Autoren keine klare Empfehlung für die Verwendung von ASS zur Diabetesprophylaxe aussprachen.

Der Einsatz von niedrig dosierter Acetylsalicylsäure in der Sekundärprävention kardiovaskulärer Ereignisse bleibt unstrittig. Dennoch wiesen Studiendaten darauf hin, dass nach einer perkutanen Koronarintervention (PCI) das Blutungsrisiko signifikant verringert wurde, wenn von der dualen Antikoagulation mit ASS und einem P2Y12-Inhibitor auf eine Monotherapie mit P2Y12-Inhibitor nach drei Monaten gewechselt wurde. Das Risiko weiterer ischämischer Ereignisse änderte sich dabei jedoch nur minimal.

Eine zusätzliche Indikation für Acetylsalicylsäure, in einer Dosierung von 150 mg pro Tag, ergibt sich in der Prävention von Präeklampsie bei Schwangeren mit erhöhtem Risiko. Studienergebnisse deuten darauf hin, dass bei unauffälligem Risikomarker ein Absetzen von ASS zwischen der 24. und 28. Schwangerschaftswoche das Risiko einer Präeklampsie nicht erhöht, jedoch das Risiko für kleinere Blutungskomplikationen senken kann.

Insgesamt unterstreichen diese differenzierten Analysen die Notwendigkeit einer individualisierten Herangehensweise an die Verwendung von Acetylsalicylsäure, die auf den spezifischen Risikofaktoren und medizinischen Kontexten basiert. Die Erkenntnisse der ASPREE-Studie bieten eine fundierte Grundlage für die Überprüfung und Anpassung der aktuellen Praxisrichtlinien im Umgang mit dieser weit verbreiteten Substanz.

Altersbezogener Urlaubsanspruch: Bundesarbeitsgericht setzt neue Maßstäbe

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, älteren Arbeitnehmern ab 59 Jahren mehr Urlaub zu gewähren als ihren jüngeren Kollegen. Diese innerbetriebliche Regelung, die auf den ersten Blick gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verstoßen scheint, wurde vom Gericht als rechtlich fundiert eingestuft.

Der Fall, der zu dieser wegweisenden Entscheidung führte, involvierte eine Produktionshelferin, die gegen die innerbetrieblichen Urlaubsregelungen ihres Arbeitgebers vorging. Der Arbeitgeber gewährte grundsätzlich allen Mitarbeitern 34 Arbeitstage Urlaub. Zusätzlich erhielten Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, zwei weitere Urlaubstage. Die Klägerin, die jünger als 58 Jahre war, fühlte sich durch diese Regelung diskriminiert und reichte eine Klage ein, um die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen pro Jahr zu erwirken.

Die Klage der Produktionshelferin wurde jedoch vom BAG abgewiesen, das darauf hinwies, dass die betriebliche Urlaubsregelung zwar eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters darstellt, diese jedoch durchaus gerechtfertigt ist. Die Richter argumentierten, dass Arbeitgebern im Bereich der übergesetzlichen Urlaubsgewährung ein erweiterter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zusteht. Die zusätzlichen Urlaubstage für ältere Mitarbeiter wurden als Maßnahme interpretiert, die dem gesteigerten Erholungsbedürfnis und dem Schutz älterer Beschäftigter dient.

Insbesondere ab dem Alter von 58 Jahren sei diese Bevorzugung laut dem BAG gerechtfertigt. Die Entscheidung basierte auf der Überlegung, dass ältere Arbeitnehmer möglicherweise aufgrund ihrer längeren Betriebszugehörigkeit und ihrer fortgeschrittenen Lebensphase ein erhöhtes Bedürfnis nach Erholung haben.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung des BAG trotz der zunächst scheinbaren Verletzung des AGG als rechtmäßig angesehen wird. Dennoch betonte das Gericht die Notwendigkeit für Unternehmen, bei der Ausgestaltung von innerbetrieblichen Regelungen, die auf dem Alter basieren, äußerste Vorsicht walten zu lassen, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Diese wegweisende Rechtsprechung des BAG wird zweifellos Auswirkungen auf die Praxis innerbetrieblicher Regelungen haben und könnte als Präzedenzfall für zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen dienen, insbesondere im Kontext von Altersdiskriminierung und Arbeitsrecht. Unternehmen werden daher aufgefordert, ihre internen Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Digitales Notdienstsystem für Apotheken in Hessen entlastet Betriebe und optimiert Patientenversorgung

Seit dem Jahresbeginn erleben die Apotheken in Hessen eine grundlegende Umstellung in der Organisation ihrer Notdienste. Die traditionellen, festen Notdienstkreise wurden durch ein digitales System ersetzt, das auf Geodaten basiert und die Apotheken nun effizienter und bedarfsgerechter für den Notdienst einteilt. Diese Initiative, von der Landesapothekerkammer Hessen initiiert, zielt darauf ab, die wachsende Herausforderung zu bewältigen, die Notdienste aufgrund der schwindenden Anzahl von Apotheken auf immer weniger Betriebsstätten zu verteilen.

Die Neuregelung, die bereits im vergangenen Sommer und Herbst vorbereitet wurde, trat mit dem neuen Jahr in Kraft. Sie beinhaltet nicht nur eine Änderung der Dienstbereitschaftsrichtlinie, sondern auch eine Anpassung der maximalen Entfernung zwischen den Apotheken im ländlichen Raum. Diese wurde von 20 auf 25 Kilometer erhöht, während in Ausnahmefällen sogar 30 Kilometer zulässig sind. Gleichzeitig wurde das bisherige System der Notdienstbezirke aufgehoben, und ganz Hessen fungiert nun als ein einziger Bezirk.

Die Kammerpräsidentin, Ursula Funke, äußerte sich positiv über die Neuregelung und betonte die wesentlichen Erleichterungen für die Apotheken, insbesondere für diejenigen, die in der Vergangenheit übermäßig belastet waren. Die Umstellung auf ein digitales System ermöglicht eine effizientere und flexiblere Einteilung der Dienstbereitschaft. Unter Verwendung von Geodaten jeder Apotheke sorgt ein Computersystem dafür, dass benachbarte Apotheken nicht gleichzeitig im Notdienst sind. Obwohl es keinen gleichmäßigen Turnus für einzelne Apotheken gibt, können Tauschmöglichkeiten untereinander genutzt werden.

Die Kammerpräsidentin betonte die Notwendigkeit, größere Entfernungen für Patienten als zumutbar zu akzeptieren und wies darauf hin, dass diese Anpassung vor dem Hintergrund sinkender Apothekenzahlen und mangelnder Unterstützung der Bundesregierung für die lokale Stärkung der Apotheken erfolgt.

Die Reaktionen von Apotheken in der Region auf die Neuregelung sind größtenteils positiv. Raphael Perl, Filialleiter der Spitzweg-Apotheke im Fachärztezentrum in Langen, hob hervor, dass die Notdienste nun gleichmäßiger verteilt werden und dies eine Entlastung für die betroffenen Apotheken darstellt. Die bisherigen, kreisbezogenen Pläne, die aus einer Zeit ohne Internet stammen, wurden als überholt betrachtet. Pierre Theuerkauf, Pharmazeut aus Egelsbach, merkte an, dass die Umstellung von alten Plänen auf ein digitales System den zeitgemäßen Bedürfnissen besser entspricht. Einziger Kritikpunkt war der Verlust gedruckter Jahrespläne für Kunden, der jedoch als vorübergehende Anfangsschwierigkeit betrachtet wird.

Die Neuregelung wurde bereits im Juli letzten Jahres zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) und der Landesapothekerkammer Hessen vereinbart. Die Mitglieder wurden im Oktober über den bereitgestellten Notdienstkalender für das Jahr 2024 informiert, der auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen im geschützten Bereich abrufbar ist. Dieser Schritt markiert einen bedeutsamen Fortschritt in der Anpassung der Apothekenorganisation an moderne Technologien und die aktuellen Herausforderungen im Gesundheitswesen.

Neuregelung bei Rezept-Abrechnung für Kinderarzneimittel auf Dringlichkeitsliste

Seit Mitte Dezember dieses Jahres ist eine Neuregelung in Kraft, die Apotheken den erleichterten Austausch von nicht verfügbaren Kinderarzneimitteln gegen alternative Produkte ermöglicht. Die Grundlage hierfür bildet die sogenannte Dringlichkeitsliste, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt wird. Diese Liste umfasst derzeit rund 350 essentielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der aktuellen Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungslage unterliegen.

Gemäß dem Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PflStudStG), das am 16. Dezember in Kraft getreten ist, können Apotheken alternative Produkte gemäß der Dringlichkeitsliste abgeben. Die Herausforderung besteht nun in der klaren Abrechnung dieser ausgetauschten Medikamente, insbesondere im Hinblick auf die Lieferengpass-Pauschale.

Die Apotheken haben zur Kennzeichnung auf dem Rezept zwei neue Sonderkennzeichen erhalten: Für das Muster-16-Rezept ist dies die PZN 18774446, und für das E-Rezept ist die PZN 18774452 vorgesehen. Es ist dabei von großer Bedeutung zu beachten, dass die Lieferengpass-Pauschale für Rezepte auf Basis der Dringlichkeitsliste nicht geltend gemacht werden kann. Die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) betont, dass eine spezielle PZN für die Nichtverfügbarkeit auf dem Rezept nur dann angegeben werden sollte, wenn die Lieferengpasspauschale beansprucht werden soll.

Derzeit herrscht jedoch Unsicherheit darüber, wie die Rezeptbedruckung im Hinblick auf den Austausch nach Dringlichkeitsliste erfolgen soll. Die ABDA gibt zu verstehen, dass Apothekenrechenzentren und Softwarehäuser diese Frage unterschiedlich handhaben.

In einer kürzlich veröffentlichten Information an die Spitzen der Apothekerverbände klärt die Bundesvereinigung nun eindeutig, dass mit den Kassen lediglich der Abdruck der oben genannten neuen Sonderkennzeichen vereinbart sei. Die zusätzliche Angabe der PZN für Nichtverfügbarkeit hingegen sei nur erforderlich, wenn die Lieferengpasspauschale geltend gemacht werden soll.

Die ABDA geht davon aus, dass der Zuschlag in den Fällen der Dringlichkeitsliste, also des § 129 Absatz 2b SGB V, nicht anfällt. Um mögliche Retaxationen zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Nichtverfügbarkeits-PZN für Medikamente auf der Dringlichkeitsliste als überflüssig betrachtet wird und die Abrechnung der Lieferengpasspauschale in diesen Fällen als unzulässig gilt.

Es sei darauf hingewiesen, dass im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) seit Juni dieses Jahres eine Engpasspauschale in Höhe von 50 Cent pro ausgetauschtem RX-Medikament vorgesehen ist. Die ABDA hat diesen Betrag als unzureichend kritisiert und stattdessen eine Pauschale von 21 Euro gefordert, um den zusätzlichen Arbeitsaufwand der Apotheken angemessen zu kompensieren.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits Anfang Dezember eine Anpassung der Engpasspauschalenregelung in Aussicht gestellt. Die Apotheken werden gebeten, die aktuellen Klärungen der ABDA bei der Rezeptabrechnung zu berücksichtigen, um mögliche Unstimmigkeiten und Retaxationen zu vermeiden.

Ultraschall-Diagnose bei Kinderarmbrüchen: Strahlenfreie Präzision revolutioniert pädiatrische Orthopädie

In einer wegweisenden Entwicklung für die medizinische Diagnostik wurde in einer aktuellen randomisierten, kontrollierten Studie festgestellt, dass die Ultraschalldiagnostik bei Unterarm- und Ellenbogenbrüchen bei Kindern genauso zuverlässig ist wie die herkömmliche Röntgen-Diagnose. Das renommierte Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bestätigte die Vorzüge dieser neuartigen Methode, die nicht nur präzise, sondern auch frei von Strahlenbelastung ist.

Die Fraktursonografie, wie die Ultraschall-Untersuchung auch genannt wird, zeigt sich als verlässliches Instrument bei Verdacht auf Brüche an den langen Armknochen bei Kindern. Diese bahnbrechende Erkenntnis räumt mit der bisherigen Überlegenheit der Röntgen-Diagnose auf und bietet eine sicherere Alternative, insbesondere für die jüngsten Patienten. Der Verzicht auf Strahlenbelastung ist dabei nicht nur aus technischer, sondern vor allem aus patientenfreundlicher Sicht von herausragender Bedeutung.

Nicht nur, dass die Ultraschall-Untersuchung eine vergleichbare Genauigkeit aufweist, sie präsentiert sich auch als schmerzarme und in angenehmer Armhaltung durchführbare Alternative zur konventionellen Röntgen-Diagnose. Eltern können während des Untersuchungsprozesses bei ihren Kindern verbleiben, was im Vergleich zur Röntgen-Methode einen bedeutenden Komfortgewinn darstellt. Diese Aspekte machen die Fraktursonografie zu einer patientenzentrierten und fortschrittlichen Option.

Die aktuelle Einschätzung des IQWiG geht sogar noch weiter und hebt einen höheren Nutzen der Ultraschall-Diagnostik bei distalen Brüchen am Unterarm hervor. Unter distalen Brüchen werden dabei Brüche der Elle und/oder Speiche verstanden, die bekanntermaßen zu den häufigsten Frakturen beim Menschen zählen. Dies unterstreicht die breite Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Ultraschalldiagnostik in der pädiatrischen Orthopädie.

Für Brüche am Ellenbogen hält sich die Evidenzkategorie auf einem niedrigen Niveau, was darauf hinweist, dass es zwar Hinweise, aber noch keinen abschließenden Beleg für einen höheren Nutzen gibt. Hier bedarf es weiterer Forschung, um eine umfassende Bewertung vornehmen zu können. Hinsichtlich Oberarmbrüchen steht die Ultraschall-Diagnose noch vor einer Herausforderung, da belastbare Daten bisher fehlen. Dennoch ist eine entsprechende Studie in Planung, um die Lücke im Wissen zu schließen und möglicherweise die Anwendung der Ultraschalldiagnostik auch auf Oberarmbrüche auszudehnen. Diese wegweisende Forschung könnte einen bedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung der diagnostischen Verfahren in der Kinderorthopädie leisten.

Kommentar:

Die bevorstehende bundesweite Aktionswoche ab dem 8. Januar 2024 könnte die Arzneimittelversorgung in Apotheken vor Herausforderungen stellen. Die Sächsische Landesapothekerkammer mahnt zur Vorsicht, da Verzögerungen durch geplante Verkehrsblockaden möglich sind. Trotzdem wird betont, dass Apothekenteams ihre Verpflichtung zur Dienstbereitschaft aufrechterhalten sollten, um die pharmazeutische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine rechtzeitige Abstimmung von Arzneimittellieferungen und die Beachtung der geltenden Öffnungszeiten sind entscheidend, um mögliche Störungen zu minimieren. Dies unterstreicht die Entschlossenheit der Apotheker, ihre Verantwortung inmitten der angekündigten Protestaktionen wahrzunehmen.

Die jüngsten Erkenntnisse aus der ASPREE-Studie werfen ernsthafte Fragen zur prophylaktischen Verwendung von 100 mg Acetylsalicylsäure (ASS) auf. Während diese Dosis keine signifikante Reduktion des kardiovaskulären Risikos zeigte, stieg das Blutungsrisiko erheblich an. Zusätzliche Analysen betonen die Komplexität der ASS-Anwendung: Fraktur- und Anämie-Risiken bei Senioren steigen, während ischämische Ereignisse in der Primärprävention nicht klar reduziert werden. In der Sekundärprävention bleibt ASS wichtig, aber die differenzierte Anwendung erfordert eine kritische Überprüfung, um Risiken und Nutzen abzuwägen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, älteren Arbeitnehmern ab 59 Jahren mehr Urlaub zu gewähren, zeigt die Herausforderungen bei der Balance zwischen Gleichbehandlung und individuellen Bedürfnissen. Das Urteil betont den erweiterten Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber im Bereich übergesetzlichen Urlaubs und die Berücksichtigung des gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Mitarbeiter. Es ist jedoch ratsam, dass Unternehmen trotz solcher Ausnahmen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes äußerste Vorsicht walten lassen, um potenzielle rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Die Einführung des digitalen Notdienstsystems für Apotheken in Hessen ab diesem Jahr ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die geodatenbasierte Software ermöglicht eine effizientere und gerechtere Einteilung der Dienstbereitschaft, was besonders für stark belastete Apotheken eine Erleichterung darstellt. Die Anpassung der maximalen Entfernung zwischen Apotheken im ländlichen Raum auf 25 Kilometer – in Ausnahmefällen 30 Kilometer – berücksichtigt die Herausforderungen durch die sinkende Anzahl von Apotheken. Die positive Resonanz aus der Region zeigt, dass die Flexibilität des neuen Systems geschätzt wird, obwohl der Verlust gedruckter Jahrespläne für Kunden als vorübergehende Anfangsschwierigkeit betrachtet wird. Insgesamt ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und Effizienzsteigerung im Apothekenwesen.

Die aktuelle Regelung zur Rezept-Abrechnung für Kinderarzneimittel auf der Dringlichkeitsliste schafft Klarheit bezüglich der Kennzeichnung auf dem Rezept. Die ABDA betont, dass die Lieferengpass-Pauschale nicht für diese Rezepte gilt, und daher die Angabe der Nichtverfügbarkeits-PZN überflüssig ist. Die Apotheken sollten die neuen Sonderkennzeichen verwenden, um mögliche Retaxationen zu vermeiden. Die Diskussion um die Höhe der Engpasspauschale setzt sich fort, während das Bundeswirtschaftsministerium Anpassungen in Aussicht stellt. Eine wichtige Entwicklung für Apotheken, um den reibungslosen Austausch von Medikamenten sicherzustellen.

Die jüngsten Erkenntnisse aus einer randomisierten Studie zum Einsatz von Ultraschall bei der Diagnose von Unterarm- und Ellenbogenbrüchen bei Kindern sind vielversprechend. Die Bestätigung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unterstreicht nicht nur die vergleichbare Zuverlässigkeit mit herkömmlichen Röntgen-Diagnosen, sondern betont auch den entscheidenden Vorteil der fehlenden Strahlenbelastung. Die Ultraschalldiagnostik erweist sich als patientenfreundliche Alternative mit potenziell höherem Nutzen, insbesondere bei distalen Unterarmbrüchen. Dies könnte einen Paradigmenwechsel in der pädiatrischen Orthopädie einleiten.

In dieser Zeit des Wandels und der kontinuierlichen Anpassungen im Gesundheitswesen gilt es, gemeinsam die Balance zwischen Tradition und Innovation zu finden, um eine nachhaltige und effektive Versorgung zu gewährleisten - eine Verpflichtung, der wir mit Entschlossenheit und Flexibilität begegnen, um das Wohl der Patienten stets im Fokus zu behalten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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