Das Schweizer Arbeitszeugnis: Wohlwollen als gesetzliche Pflicht
Das Obligationenrecht verpflichtet Arbeitgeber, Zeugnisse wohlwollend auszustellen. In der Praxis hat sich eine regelrechte Codierungssprache entwickelt: Formulierungen wie 'Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit' klingen positiv, gelten aber als schwach im Vergleich zu 'stets zu unserer vollsten Zufriedenheit'. HR-Profis kennen diese Codes – die meisten Hiring Manager aber nicht.
CV-Verifizierung: Direkt bei der ausstellenden Institution
Bildungsabschlüsse lassen sich heute mit minimalem Aufwand fälschen oder manipulieren. Verlässliche Sicherheit bietet ausschliesslich die direkte Verifizierung beim ausstellenden Institut – sei es durch eine schriftliche Bestätigung von Abschluss, Datum und Abschlussart oder durch Überprüfung via Blockchain-Technologie, sofern die Institution dies unterstützt. Für renommierte Kaderpositionen sollte diese Verifizierung Standard sein.
Die goldene Regel: Nie ohne Einwilligung
Die wichtigste Regel bei der Referenzprüfung: Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kandidaten ist jeder Referenzanruf eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der sogenannte 'Backdoor Reference Check' – also der heimliche Anruf bei früheren Arbeitgebern ohne Wissen des Kandidaten – kann das Vertrauensverhältnis zerstören und hat rechtliche Konsequenzen.
Was im Referenzgespräch gefragt werden darf
Mit vorliegender Einwilligung müssen sich die Fragen strikt auf den beruflichen Kontext beschränken: Arbeitsleistung und Zielerreichung, Teamverhalten und Führungskompetenzen, Verantwortungsbereiche und Jobtitel-Übereinstimmung sowie Erklärungen zu Lebenslauflücken. Absolut tabu sind Fragen zu Krankheiten, Familienplanung, politischer Gesinnung, finanzieller Situation (sofern nicht stellenrelevant) und privatem Lebensstil.