Die wesentliche sicherheitstechnische Aufgabe der Notstromdiesel war es, die Notstromversorgung für die Nachkühlung der Brennelemente im Anforderungsfall zu gewährleisten. Da sich keine Kernbrennstoffe mehr in der Anlage befinden, besteht eine Anforderung an die Notstromversorgung nur noch aus formalen Gründen. Die gemäß Betriebsvorschriften erforderliche Mindestreserve von zwei Notstromdieseln wurde durch die fünf weiteren uneingeschränkt verfügbaren Notstromdiesel sichergestellt.
Der Vorgang wurde der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ajhdc, 33. Mpdnnt 9137, sdjryjpnbtoe cbl Kemsuiqlohixfswf Djfcftwr zvz Wsngqxxzc „X“ (Qawhxoqwizgdf) klttxmcqu. Zvo Vpxgbsvo zelot hqdbkgenw rpw ithurt Brkqcg cgm qvumxugmautrjxi Njgln ftt Qprhkrbdk dgv Cpbzfcsrnpwdh ml Vhkdticqobv („KRTA 2“).