Nach Auffassung der Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Frank Schaulies ist die anhand des Börsenkurses festgelegte Barabfindung je Aktie angemessen, weil der nur im qualifizierten Freiverkehr gebildete Börsenkurs zur Bewertung der Unternehmensbeteiligung der Minderheitsaktionäre geeignet sei. Von einer Plausibilisierung durch die Ertragswertmethode hat das Gericht daher abgesehen.
Angesichts der intensiv geführten Diskussion, ob und wann der Börsenkurs allein herangezogen werden kann, hat dieser erstinstanzliche Beschluss Signalwirkung.
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