Die EuP-Richtlinie EG 640/2009 regelt auch, dass Motoren der Effizienzklasse 1 in der Europäischen Gemeinschaft selbst für Ersatzzwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Das kann in Altanlagen Probleme aufwerfen, wenn die Motorenabmessungen sich vergrößern.
Jedoch lässt die Verordnung auch zahlreiche Ausnahmen zu wie polumschaltbare Motoren und bestimmte Sondermotoren.
Ab dem 01.01.2015 werden die Anforderungen an die