So schreibt § 4d Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (*) vor, dass bei automatisierter Datenverarbeitung eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle) erfolgen muss, sobald damit besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden sind.
Diese Vorabkontrolle wird durch den Datenschutzbeauftragten anhand des Verfahrensverzeichnisses vorgenommen. Dieses ist von der datenverarbeitenden Stelle nach Vorgaben des § 4e Bundesdatenschutzgesetzes (*) zu erstellen.
Erfahrungsgemäß treten in der Praxis oft Schwierigkeiten bei der Anfertigung von Verfahrensverzeichnissen und der Durchführung von Vorabkontrollen
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