Die Einbeziehung aller Tarifparteien, also auch des AGV Neue Brief- und Zustelldienste, ist unbedingt erforderlich. Es ist nicht hinnehmbar, dass der einzige Vertreter der von der Mindestlohnregelung betroffenen Unternehmen wieder von den Verhandlungen ausgeschlossen wird. "Dies wäre mit dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit nicht vereinbar und als Willkürakt zurückzuweisen", erklärt der Vorsitzende des BIEK, Ralf Wojtek.
Grundsätzlich sei zu begrüßen, dass der Geltungsbereich des Tarifvertrags auf den eigentlichen Kernbereich eingeschränkt wird. Dabei müsse aber sichergestellt sein, dass solche Dienstleister, die