Nach Meinung des EuGH läuft Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG dem eigentlichen Ziel der Richtlinie zuwider: der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Art. 5 Abs. 2 besagt, dass Unterschiede bei Prämien und Leistungen zugelassen werden können, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der Risikobewertung ist.
Um diese geschlechtsspezifische Beurteilung zukünftig zu vermeiden, hat der EuGH eben jenen Art. 5 Abs. 2 mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 als ungültig erklärt. Spätestens ab dann müssen die Versicherungsgesellschaften Prämien und Leistungen geschlechterunabhängig berechnen.
Nähere Informationen finden Sie unter http://www.wfeb.de/...