Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass auch trotz erfüllter Standards durch die Werkstätten (vgl. Urteil des OLG München: AZ:U (K) 2690/09) die Weigerung eines Nutzfahrzeugherstellers, Werkstätten in sein Vertriebsnetz aufzunehmen, rechtens war.
Zur Begründung verwiesen die Richter u. a. auf den sachlich relevanten Markt. Dieser sei hier nicht der Endkundenmarkt sondern der vorgelagerte Markt, auf dem die Werkstätten vom Hersteller die Autorisation für ihre Tätigkeit verlangen. Auf diesem Markt konnten die Richter keine marktbeherrschende Stellung des Herstellers erkennen.
Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Kfz-GVO kein Anspruch auf die Zulassung als Vertragswerkstatt.
Auch sei die sog. „sortimentbedingte Abhängigkeit“ der Werkstätten relativ gering und rechtfertige deshalb keinen Anspruch auf Autorisierung.
Eine ausführliche Zusammenfassung finden Sie unter: http://www.wfeb.de/...