Die bedeutendsten Änderungen in der täglichen Praxis stellen die nunmehr kodifizierten Beratungs- und neu eingeführten Dokumentationspflichten dar. Hinsichtlich der Beratungspflicht ist zunächst zwischen Versicherungs-maklern und Versicherungsvertretern zu unterscheiden. Für beide gilt, dass soweit Anlass besteht, sich der Versicherungsvermittler nach den Wünschen und Bedürfnissen des potenziellen Versicherungsnehmers zu erkundigen hat. Wie weit eine entsprechende zwingende Verpflichtung geht, ist eine Frage des Einzelfalls. Verweigert der Versicherungsnehmer die erforderlichen Angaben oder beantwortet er Fragen nicht, stellt dies keinen Verzicht auf die Beratung dar.
Es besteht die Pflicht zur anlageorientierten Beratung. Der Umfang dieser Verpflichtung des Kreditinstituts richtet sich zum einen nach Art, Umfang und Komplexität des Versicherungsprodukts, zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit der Kunde bereit und in der Lage ist, seine Bedürfnisse und Wünsche klar zu benennen. Daneben hat der Versicherungsvermittler die Gründe für den von ihm als Ergebnis der Befragung und Beratung erteilten Rat anzugeben, den er dem Kunden hinsichtlich einer konkreten Versicherung erteilt. Der Beratungsvorgang ist in Textform zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht bezieht sich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, den erteilten Rat und die Begründung dieses Rats. Die Gesprächsdokumentation ist dem Kunden klar und verständlich in Textform vor Abschluss des Versicherungsvertrags auszuhändigen. Der Autor Christian Hackenberg empfiehlt in der Juni-Ausgabe des BankPraktiker die Mitarbeiter entsprechend zu schulen, wobei ggf. auf bereits vorliegende Erfahrungen aus der Dokumentation des Beratungsgesprächs im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen zurückgegriffen werden kann.