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Delegiertentagung des VDZI lehnt Mono-MVZ im zahnärztlichen Bereich ab

(PresseBox) (Berlin, )
Im Rahmen des diesjährigen Verbandstages in Kassel haben die Delegierten der Mitgliedsinnungen im VDZI am vergangenen Wochenende die seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) möglich gewordene Gründung von fachgruppengleichen medizinischen Versorgungszentren (MVZ), sogenannten Mono-MVZ, erneut abgelehnt. Ihre Abschaffung, insbesondere für den zahnärztlichen Bereich, wird gefordert. Die damit verbundenen ökonomischen Anreize zu Wachstum und Gewinnorientierung, wie sie Zahnärzten in diesem Zusammenhang bereits von Unternehmensberatern vermittelt werden, trügen unvermeidlich zur Auflösung des Berufsbildes des freien Heilberufes mit dem prägenden Prinzip der persönlichen Leistungserbringung bei.
 
Im Gegensatz zu der ursprünglichen Absicht der Gesundheitspolitik, mit fachübergreifenden Versorgungszentren die interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer Heilberufe weiter zu stärken, wird das zahnärztliche Mono-MVZ nach Ansicht des VDZI stattdessen als ökonomischer Hebel wirken, der die bisherigen Versorgungsstrukturen - vor allem in Ballungszentren - schon bald massiv negativ beeinträchtigen wird.
 
Der VDZI erläutert in seinem verabschiedeten Leitpapier seine Grundsatzposition:
 
"Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bzw. die fachgleiche Organisationsform nur für Zahnärzte, sogenannten Mono-MVZ, verstärken unzweifelhaft die Zentralisierung und die ohnehin mit wachsenden Zahnarztketten verbundenen Kommerzialisierungstendenzen in der Zahnmedizin.
 
Darüber hinaus werden die neuen Mono-MVZ, da größenmäßig unlimitiert, auch ihre "Praxislaborkonstruktionen" in freiberuflicher Zahnarzthand organisieren und damit den bereits mit der Zunahme von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften beobachteten Trend weiter forcieren. Das klassische Praxislabor muss bei dieser Form endgültig als Profitcenter mit Auslastungskalkül benannt werden. Es widerspricht allen berufsrechtlichen Prinzipien des Zahnarztes.

Der ordnungspolitische Kollateralschaden für Zahntechniker ergibt sich, weil damit gleichzeitig und ohne Not die privatwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Anstrengungen der zahntechnischen Meisterbetriebe bei Sachinvestitionen in technologische Innovation sowie in qualifizierte Aus- und Fortbildung entwertet werden. Privatwirtschaftliche Unternehmertätigkeit wird durch die neue Organisationsform in Zahnarzthand im unfairen Wettbewerb verdrängt.
 
Damit schwächen die MVZ-Strukturen nicht nur die wohnortnahen Einzelpraxen der Zahnärzte, sondern auch die spezialisierten zahntechnischen Meisterbetriebe erheblich.
 
Die derzeitige Beschränkung des Kreises der MVZ-Träger ist dabei als temporäres Feigenblatt einzuschätzen. Diese wird eine gewinnorientierte Ausrichtung der Betreiber und Fehlanreize bei den angestellten Zahnärzten ebenso wenig aufhalten, wie hierdurch der Einzug von Fremdinvestoren verhindert wird. Vielmehr werden diese mit Hilfe erfahrener Wirtschaftsjuristen jede renditeorientierte Rechtskonstruktion entwickeln. Erst implementiert, wird dies politisch nicht mehr umkehrbar sein.
 
Damit wird ein MVZ, eine Idee der Gesundheitspolitik zur Stärkung der fachübergreifenden medizinischen Zusammenarbeit, als Mono-MVZ zu einem strukturpolitischen Hebel, der die bewährten Praxis- und Handwerksstrukturen in Patientennähe zerstören wird. Dass dies insbesondere in den Ballungsräumen geschieht, darauf deutet nicht nur die rapide zunehmende Zahl der Mono-MVZ hin, sondern gerade ihre regionale Konzentration in verdichteten Räumen.
 
Ein medizinischer oder versorgungspolitischer Fortschritt ist mit dem MVZ nicht verbunden. Mono-MVZ-Strukturen bei Zahnärzten sind angesichts der bestehenden und unstrittig erfolgreichen wohnortnahen Versorgungsstrukturen nicht nur überflüssig, sondern schädlich.
 
Deshalb und weil die damit eingeleitete Entwicklung grundlegenden berufsrechtlichen Grundsätzen des Zahnarztes widerspricht, sind zahnmedizinische Versorgungszentren als Mono-MVZ abzulehnen, mindestens aber ist das dabei mögliche Besitzen und Betreiben eines zahntechnischen Labors zu untersagen."

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