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BFH-Urteil: Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge kann teurer werden

Anwendung der 1%-Pauschale nun auf alle Dienstfahrzeuge ohne Fahrtenbuch

(PresseBox) (Velten, )
Wir möchten an dieser Stelle auf die Neuregelungen in Bezug auf die Dienstwagenbesteuerung hinweisen und danken dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Diplom-Kaufmann Lars Hansen für die nachfolgende Information:

Betriebliche Kraftfahrzeuge werden vom Unternehmer meist auch privat genutzt. Der private Nutzungsanteil muss versteuert werden. Sofern das Fahrzeug zu mehr als 50 % unternehmerisch genutzt wird, kann der Unternehmer wählen, wie er diesen Privatanteil ermittelt. Er kann ein Fahrtenbuch führen und jede betriebliche und private Fahrt genau aufzeichnen. Oder er versteuert den Privatanteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung. Das bedeutet: der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs ist für jeden Monat pauschal in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu versteuern. So muss bei einem Listenpreis von 30.000 EUR jährlich ein privater Nutzungsanteil von 3.600 EUR versteuert werden. Falls auch die Ehefrau ein betriebliches Fahrzeug privat nutzt, muss der Privatanteil für zwei Fahrzeuge versteuert werden.

Finanzverwaltung ließ bisher Billigkeitsregelung zu
Fraglich war bis jetzt allerdings, ob die Regelung auf jedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug anzuwenden ist, wenn nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge auch für private Zwecke nutzt. Die Finanzverwaltung hatte es in diesen Fällen bisher zugelassen, dass die 1 %-Regelung nur einmal angewendet wird und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Allerdings musste der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von anderen Familienangehörigen privat genutzt werden.

Seit 2010 gilt 1 %-Regelung für jedes auch privat genutzte Fahrzeug
Doch diese Billigkeitsregelung ist seit 2010 nicht mehr anwendbar. Und auch die Richter vom Bundesfinanzhof sehen das so. Die 1 %-Regelung ist daher zukünftig auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, auch dann, wenn nur der Unternehmer selbst verschiedene betriebliche Fahrzeuge für seine Privatfahrten nutzt. Das kann im Einzelfall zu deutlichen Steuermehrbelastungen führen.

Empfehlung: Unternehmer, die mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob es sich für sie lohnt, künftig Fahrtenbücher führen. Wollen Sie erfahren, ob auch für Sie Fahrtenbücher steuerliche Zusatzbelastungen vermeiden können, dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Dipl.-Kfm (FH)

Lars Hansen

Wirtschaftprüfer & Steuerberater

Schwanbeck & Hansen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Katharinenstraße 12
10711 Berlin
www.etl.de

Telefon: (030) 8959020
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