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TÜV Rheinland: Gebrauchsanweisung von Silvesterfeuerwerk genau beachten

Vorsicht in Kombination mit Alkohol: Am besten gilt die 0-Promille-Grenze / Nur aus verlässlichen Quellen kaufen / Auf CE-Kennzeichnung und ID-Nummer achten / Für Kinder unter 12 Jahren sind Böller verboten

(PresseBox) (Köln, )
Zwar gibt es keine offizielle Statistik, aber Jahr für Jahr kommt es an Silvester zu zahlreichen Unfällen mit Feuerwerkskörpern. Ein wichtiger Grund für Unfälle, Verletzungen oder Brände: die fahrlässige Verwendung von Böllern und Raketen. Durch den richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern lassen sich solche Gefahren vermeiden, denn oft ist bei Unfällen Fahrlässigkeit oder Leichtsinn im Spiel: „Bei der Verwendung von Feuerwerk gilt am besten das gleiche wie am Autosteuer: Finger weg vom Alkohol. Ebenso wichtig ist es, die Gebrauchsanweisung genau zu beachten“, so Rainer Weiskirchen, Fachmann für Produktsicherheit bei TÜV Rheinland.

Nur getestetes Feuerwerk zulässig
In Deutschland sind nur Feuerwerksprodukte zulässig, die von unabhängigen Prüfinstituten wie beispielsweise TÜV Rheinland getestet wurden. Geprüfte Produkte kann man am CE-Zeichen in Kombination mit einer Kennnummer erkennen. Die für den deutschen Handel freigegebenen Böller und Raketen verfügen zusätzlich über eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verliehene Identifikationsnummer. Dabei sind verschiedene Kategorien zu unterscheiden: „Feuerwerk, das mit F1 oder F2 gekennzeichnet ist, darf ab 12 beziehungsweise 18 Jahren verwendet werden. Mit F3 und F4 gekennzeichnete Produkte dürfen nur von Pyro-Profis erworben und gezündet werden, auch an Silvester“, so Weiskirchen. Wichtig: Kindern unter 12 Jahren ist der Gebrauch von Feuerwerkskörpern generell verboten. Für sie gibt es geeignetes Kinderfeuerwerk, das ebenso viel Freude machen kann.

Die Fachleute von TÜV Rheinland empfehlen auch, Feuerwerk nur aus sicheren Quellen zu beziehen, beispielsweise Supermärkte, Baumärkte und Warenhäuser. Selbst wenn der Kauf von Böllern und Raketen bereits nach den Weihnachten möglich ist, tatsächlich erlaubt ist das Abbrennen trotzdem nur an Silvester und am Neujahrstag.

Raketen nie aus der Hand zünden
Wer keine Verletzungen oder Brände riskieren will, sollte die Gebrauchsanweisung des Herstellers genau beachten. Raketen sind nur im Freien und auch niemals aus der Hand heraus zu zünden. Ferner sollte beim Abbrennen der Feuerwerkskörper stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, Autos und Bäumen eingehalten werden. „Feuerwerkskörper, die nicht beim ersten Mal gezündet haben, dürfen auf keinen Fall ein zweites Mal angezündet werden“, so Weiskirchen. Vor Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- oder Altersheimen ist das Zünden von Böllern und Raketen grundsätzlich untersagt. Gemeinden und Städte geben über weitere spezielle Regelungen oder Verbote Auskunft, oft beispielsweise auf der Internetseite. Generell empfiehlt es sich, während des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten. Herumfliegenden Böller und Raketen könnten ansonsten ins Haus oder die Wohnung gelangen.

Zum Download unter www.tuv.com/presse auf den Presseseiten von TÜV Rheinland:
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