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PIP-Brustimplantate: Deutsches Gericht weist weitere Klage gegen TÜV Rheinland ab

Keine Pflichtverletzung durch TÜV Rheinland

(PresseBox) (Köln, )
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage einer Frau aus Karlsruhe gegen mehrere Beklagte, darunter der behandelnde Arzt, die Allianz IARD S.A. sowie die TÜV Rheinland LGA Products GmbH („TÜV Rheinland“) abgewiesen. Damit hat das Landgericht Frankfurt eine weitere Klage gegen TÜV Rheinland im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse („PIP“) für unbegründet gehalten. Das Landgericht Frankfurt hat festgestellt, dass keine Pflichtverletzung des TÜV Rheinland vorliegt.

„Dieses Urteil hat ein weiteres Mal bestätigt, dass TÜV Rheinland seine Aufgaben als Benannte Stelle zu jeder Zeit verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat“, sagte Ina Brock von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die Prozessbevollmächtigte von TÜV Rheinland.

Die Klägerin hatte vorgebracht, sie habe sich aufgrund der Implantation von Silikongel-Brustimplantaten der französischen Herstellerfirma Poly Implant Prothèse („PIP“) und den hieraus angeblich drohenden Gesundheitsfolgen einer präventiven Explantationsoperation der Implantate unterziehen müssen.

Die französische Herstellerfirma der PIP-Brustimplantate hatte die zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können. TÜV Rheinland ist hierfür nicht verantwortlich.

Dies haben bereits andere deutsche Gerichte bestätigt, insbesondere am 30. Januar 2014 das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Auch in Frankreich haben das Berufungsgericht in Aix-en-Provence am 2. Juli 2015 und das Landgericht Paris am 29. September 2014 jegliche Haftung von TÜV Rheinland zurückgewiesen. Das Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen Frauen sowie zulasten von TÜV Rheinland zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter – zumindest zeitweiser – Verwendung einer nicht-deklarierten Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets vorgegeben, ausschließlich das gegenüber TÜV Rheinland deklarierte Silikon als Rohmaterial verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier, Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche Verwendung des deklarierten Silikons zur Verfügung gestellt. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.

Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle beteiligten Kreise getäuscht – an erster Stelle die Patientinnen, aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland die Zertifikate für PIP ausgesetzt.

TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP. Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort handelnden Personen gestellt.

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