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Werben mit einer Tiefstpreisgarantie – das sollten Onlinehändler wissen

(PresseBox) (Köln, )
Das Werben mit einer Tiefstpreisgarantie wird im steigenden Wettbewerb gern als wirksames Lockmittel genutzt. Doch wer den niedrigsten Preis verspricht und gar nicht hält, der muss sogar damit rechnen, dass Verbraucher den Vertrag ganz einfach widerrufen können – das sagt ein aktuelles Urteil des BGH. Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops, erläutert, welche Stolpersteine bei der Werbung mit Tiefstpreisen für Onlinehändler lauern.

Onlinekäufe können ohne Angabe von Gründen widerrufen werden
Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht zusteht, ist allgemein bekannt. Aber darf der Verbraucher das Widerrufsrecht auch dann ausüben, wenn er vom Unternehmer einen besseren Preis verlangt hat, dieser die Forderung aber ablehnte? Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH. Ein Verbraucher, der Kläger, hatte zwei Matrazen im Internet bestellt, die mit einer Tiefstpreisgarantie vom Händler angeboten wurden. Mit dem Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags. Als der Händler, der Beklagte, dies ablehnte, nutzte der Käufer fristgerecht sein Widerrufsrecht und schickte die Matratzen zurück. Der BGH entschied: Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Dabei müssen keine Gründe angegeben werden. Damit liegt laut BGH keine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher vor. Dieser sei nur unter der Voraussetzung gegeben, dass der Verbraucher den Händler schädigen möchte oder sich schikanös verhält.

Abmahnungen drohen bei irreführenden Garantie-Angeboten
2015 waren falsche bzw. irreführende Preisangaben der dritthäufigste Grund für Abmahnungen (15 Prozent*). Wer Verbraucher mit Schlagwörtern wie „Tiefstpreisgarantie“ oder „Garantiert niedrigster Preis“ lockt, muss sich auch daran halten und dem Verbraucher den niedrigsten Preis gewähren. Kommt der Verbraucher also mit günstigeren Preisen eines Mitbewerbers, muss der Händler ihm die Ware zu diesem Preis verkaufen, wenn er Abmahnungen vermeiden will.

Angebote, in denen Online-Händler damit werben, eine Tiefstpreisgarantie und somit den günstigsten Preis aller Anbieter zu gewähren, sind häufig mit bestimmten Voraussetzungen verknüpft und damit eingeschränkt. Bei der Gestaltung solcher Preisgarantien sollten Online-Händler immer darauf achten, Bedingungen klar und deutlich darzustellen, um mögliche rechtliche Inanspruchnahmen und damit Abmahnungen zu vermeiden.

*Trusted Shops Studie “Abmahnungen im Online-Handel 2015”

Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein „Rundum-sicher-Paket“ bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, die jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. http://www.trustedshops.de

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