„Jeder Shopbetreiber sollte rechtzeitig seine Widerrufsbelehrung anpassen, wenn er den neuen Nutzungswertersatz für sich geltend machen will, auch wenn eine Übergangszeit von drei Monaten existiert. Abmahnungen nach Ablauf der Frist sind wahrscheinlich“, rät Dr. Carsten Föhlisch, Leiter der Abteilung Recht bei der Trusted Shops GmbH.
Der EuGH hatte die deutschen Vorschriften zum Wertersatz für teilweise europarechtswidrig erklärt. Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Gleiches gilt für den so genannten Verschlechterungs-Wertersatz. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Das „Prüfen der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit“ bedeutet hierbei, dass der Verbraucher die Ware testen darf, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Eine Änderung in der Handhabung von Retouren ist damit in den meisten Fällen nicht verbunden. Denn bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung das Prüfungsrecht des Verbrauchers sehr weit ausgelegt, wie beispielsweise der Bundesgerichtshof im sogenannten „Wasserbett-Urteil“.
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