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Das müssen Verbraucher beim Fahrradkauf im Netz beachten

(PresseBox) (Köln, )
Der Frühling naht und die Lust auf Bewegung an der frischen Luft lockt wieder jede Menge Radler vor die Tür. Ob Rennrad, Mountainbike, City-Rad oder E-Bike, nur für den Weg zur Arbeit oder quer durchs Gelände – Radeln ist im Trend und das Angebot an Zweirädern vielfältig. Auf der Suche nach dem perfekten Drahtesel nutzen immer mehr Verbraucher das Internet.

Doch was, wenn bei der Lieferung Montagefehler festgestellt werden oder die Schaltung des neuen Rades nach vierwöchiger Nutzung schon nicht mehr richtig funktioniert? Und welche Fahrradgröße ist überhaupt die richtige für mich? Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops, hat die wichtigsten Tipps rund um den Fahrradkauf parat.

1. Nach Lieferung weist das neue Fahrrad einen eindeutigen Montagefehler auf. Die hintere Bremse ist nicht richtig ausgerichtet und schleift stark. Muss der Händler entstandene Kosten für eine Korrektur durch eine stationäre Fahrradwerkstatt erstatten?

Dr. Carsten Föhlisch: Nein, das muss er nicht. Denn der Kunde hat hier zunächst ein Gewährleistungsrecht, welches er gegenüber dem Händler ausüben muss. Das bedeutet, er muss sich an den Händler wenden, den Mangel melden und kann sich dann entscheiden, ob er Reparatur oder Neulieferung einer mangelfreien Ware haben möchte. Der Händler kann die gewählte Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Bei einer nur falsch montierten Bremse wäre die Neulieferung eines Fahrrades wohl unverhältnismäßig. In dem Fall wäre das Recht auf Nacherfüllung dann auf die Reparatur beschränkt.

2. Nach vier Wochen funktioniert die Schaltung des Fahrrades nicht mehr richtig. Besteht jetzt noch ein Anspruch auf Gewährleistung? Und ist der Nutzer in der Beweispflicht, dass die Funktionsprobleme nicht durch die Nutzung entstanden sind?

Dr. Carsten Föhlisch: Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang – als nach der Lieferung des Fahrrades an den Verbraucher – ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang vorgelegen hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. In diesem geschilderten Fall (hier ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig) würde die Vermutung wohl noch greifen. Der Verbraucher muss dann nur nachweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und dass sich dieser innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt hat.

3. Gilt ein Gewährleistungsrecht auch für gebrauchte Fahrräder, die bei einem Online-Händler erworben wurden?

Dr. Carsten Föhlisch: Ja, das Gewährleistungsrecht gilt auch für gebrauchte Ware. Allerdings sollte man sich hier die AGB des Händlers genau durchlesen. Denn bei gebrauchter Ware besteht die Möglichkeit für den Händler, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr nach der Übergabe der Ware zu begrenzen. Allerdings machen nicht alle Händler von dieser Möglichkeit Gebrauch.

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Trusted Shops ist seit 20 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein „Rundum-sicher-Paket“ bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. http://www.trustedshops.de

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