- Als Folge des E-Bike Booms wird die Sammelmenge von Alt-Akkus stark zunehmen
- GRS ist verlässlicher Partner für Hersteller, Importeure und Vertreiber von E-Bikes
- Ausweitung auf weitere Anwendungsbereiche der E-Mobilität wie E-Skooter und Segways
Einfach, sicher, effizient: Die Lösung für Hersteller, Importeure und Vertreiber
Für Hersteller und Importeure von Fahrrädern mit Elektroantrieb übernimmt GRS alle Pflichten gemäß Batteriegesetz (BattG). Dazu zählen die flächendeckende Batterierücknahme und Verwertung sowie die Berichtspflichten gegenüber den Behörden. Fahrradhändler, die zur kostenfreien Rücknahme verpflichtetet sind, erhalten von GRS eine Erstausstattung mit Sammelbehälter, Hinweisplakat und Informationsschreiben zur Abwicklung. Gefüllte Sammelbehälter werden von GRS abgeholt und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Dieser Service, der über die gesetzlichen Anforderungen hinaus geht, ist für die Fahrradhändler kostenlos; die Finanzierung erfolgt über die Hersteller.
Bestens gerüstet für hohe Anforderungen an die Rücknahme
Bei E-Bikes kommen i.d.R. Lithium-Ionen-Batterien zum Einsatz, die mehr als 500 g wiegen und für die damit besondere gefahrgutrechtliche Anforderungen gelten. Anders als herkömmliche Gerätebatterien dürfen sie nicht über die grünen Sammelboxen entsorgt werden, sondern müssen in speziellen Behältern gesammelt werden. Außerdem müssen Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden, um eine mögliche Brandgefahr zu verhindern. Mit der GRS Branchenlösung werden alle, von der Sammlung über den Transport bis zur Verwertung hin, erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Ausweitung auf weitere Bereiche der E-Mobilität
Mit dem Ausbau der E-Mobilität gewinnen weitere Anwendungen, z. B. im Bereich der Skooter, E- Roller oder Segways, an Bedeutung. Wie bei E-Bikes kommen hier Akkumulatoren zum Einsatz, die Industriebatterien i. S. d. Batteriegesetzes sind. Zur Erfüllung ihrer Produktverantwortung können auch die Hersteller dieser Produkte auf die ebenso einfache wie sichere GRS Branchenlösung vertrauen, die diese Anwendungsbereiche einschließt.
Hintergrundinformation
- Pflichten nach Batteriegesetz
Vertreiber von Fahrrädern mit Elektroantrieb sind nach § 9 BattG verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle zurückzunehmen. Hinzu kommen Hinweispflichten nach § 18 BattG, die unter anderen beinhalten, dass für den Verbraucher gut lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln anzubringen sind, die auf die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe hinweisen.
Verbraucher sind nach § 11 BattG verpflichtet, Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
[*]Weitere Informationen
- Infografik: Die GRS Branchenlösung
- Infoplakat Vertreiber
Sicher gegen Kurzschlüsse! Lithium-Ionen-Akkus richtig sammeln und entsorgen! - Infoblatt Verbraucher: Richtiger und sicherer Umgang mit E-Bike Akkus
- Infoblatt: Recycling von Li-Ion Akkus