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Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz gefährdet Rechtssicherheit im Hilfsmittelmarkt

SPECTARIS fordert Beibehaltung der Zuständigkeit der Sozialgerichte

(PresseBox) (Berlin, )
Der Industrieverband SPECTARIS befürchtet, dass bei künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern sozialrechtliche Fragen eine untergeordnete Rolle spielen werden. Denn nach einem Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes, der heute (29.09.10) bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss diskutiert wird, sollen Streitigkeiten künftig unter die Zuständigkeit der Zivilgerechte fallen. Bislang sind die Sozialgerichte alleine für solche Fälle zuständig.

SPECTARIS sieht in den Änderungen gravierende Nachteile für die Beteiligten. "Die Rahmenbedingungen wurden in den letzten Jahren häufig geändert - jedes Mal verbunden mit entsprechenden Anpassungskosten und Verunsicherungen", so Sven Behrens, Geschäftsführer von SPECTARIS.

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) verfolgt das Ziel, die Ausgabensteigerung bei der Arzneimittelversorgung einzudämmen. Die gewählten Instrumente haben zum Teil auch Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche, wie den medizinischen Hilfsmitteln. Konkret soll unter anderem auch die Zuständigkeit der Zivilgerichte für vergaberechtliche Streitigkeiten im Bereich der einzelvertraglichen Beziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringer hergestellt werden. Es steht zu befürchten, dass sozialrechtliche Belange bei künftigen Entscheidungen, die dann von Zivil- und nicht von Sozialgerichten getroffen würden, keine oder zumindest eine stark untergeordnete Rolle spielen. Es ist daher fraglich, ob unter diesen Voraussetzungen die besonderen Belange des Sozialgesetzbuches (SGB V) künftig ausreichend Berücksichtigung finden.

Die Sozialgerichte haben ihrerseits ihre vergaberechtlichen Kompetenzen unter Beweis gestellt, so entschied beispielsweise das Landessozialgericht Essen im April 2010 (MAKO gegen Knappschaft), dass Beitrittsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V keine öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts sind. Diese Entscheidung habe dazu geführt, dass nach einer längeren Phase der Unsicherheit endlich Rechtssicherheit für die beteiligten Leistungserbringer und Kostenträger in Bezug auf die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsabschluss eingetreten ist. Mit einer Änderung der Zuständigkeit der Gerichte würde die durch das Urteil gewonnene Rechtssicherheit verloren gehen. Sowohl Leistungserbringer als auch Krankenkassen hatten das Urteil als wegweisend begrüßt.

SPECTARIS empfiehlt deshalb, die vergaberechtlichen Zuständigkeiten im Hilfsmittelbereich bei den Sozialgerichten zu belassen. "Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und trägt den besonderen Belangen dieses Versorgungsbereichs Rechnung", meint Behrens. Diese Meinung vertritt auch der Bundesrat, der sich vergangenen Freitag ebenfalls für die Beibehaltung der Zuständigkeit der Sozialgerichte aussprach.
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