Die Neudefinition ist ebenfalls bei umsatzabhängigen Nebenabreden im Rahmen von Kreditverträgen zu beachten, den sogenannten Convenants. Sofern Covenants aufgrund der Neudefinition nicht eingehalten werden (können), ist eine Abstimmung mit dem Kreditgeber dringend anzuraten.
Ebenso ist Vorsicht geboten bei Tantiemevereinbarungen, die auf Basis von Umsatzerlösen, Roherträgen oder Deckungsbeiträgen errechnet werden. Darüber hinaus enthalten viele Mietverträge Klauseln, wonach sich die Miete nach Umsatzerlösen berechnet. Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse würde sich die Miete automatisch erhöhen, wenn der Unternehmer keine andere Regelung vor Ablauf des Jahres anstrebt.
Bei internen und externen Mehrjahresvergleichen wird die Vergleichbarkeit von Unternehmenskennzahlen ab 2016 eingeschränkt sein. Es kann daher sinnvoll sein, das interne Planungs- und Berichtswesen für 2016 an die neuen externen Vorschriften anzupassen, um gegebenenfalls erläuterungsbedürftige Abweichungen zu vermeiden.
Auswirkungen ergeben sich auch auf das Größenkriterium „Umsatzerlöse“ bei den Schwellenwerten des § 267 HGB, die durch das BilRUG um rund 24 % angehoben werden. Von dieser Vorschrift können Unternehmen durch rückwirkende Anwendung bezüglich der Offenlegung schon für Geschäftsjahre ab 2014 profitieren.
Neben der Neudefinition der Umsatzerlöse wird durch das BilRUG auch eine strukturelle Überarbeitung der GuV vorgenommen, wodurch der Saldo „Außerordentliches Ergebnis“ zukünftig entfällt. Hiervon sind unter anderem die praxisrelevanten Anpassungsbeträge aus der Neubewertung der Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) betroffen. Bislang konnten die Beiträge als „außerordentliche Aufwendungen“ dargestellt werden und zwar verteilt auf einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren. Zukünftig sind sie als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
Im Ergebnis führt der Wegfall des „außerordentlichen Ergebnisses“ zu einer verzerrten Darstellung des operativen Ergebnisses in der GuV. Im Anhang kann dieser Umstand durch die Erläuterungen der „außergewöhnlichen Aufwendungen/Erträge“ beziehungsweise „periodenfremden Aufwendungen/Erträge“ allenfalls mittelbar und eingeschränkt aufgefangen werden.
Zum Autor:
Dipl.-Kfm. Malte Thalemann ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der LKC-Gruppe (Berufssitz: Grünwald), die zu den 25 führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland zählt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS, der Durchführung von Sonderprüfungen, sowie in der prüfungsnahen Beratung und Unternehmensbewertung. Darüber hinaus ist Malte Thalemann Ansprechpartner für die steuerliche Betreuung von Profifußballern innerhalb der LKC-Gruppe.
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