Ausschließlich in englischer Sprache angebotene AGB können von deutschen Verbrauchern nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden.
Übrigens verpflichtet das Gericht WhatsApp auch dazu, auf seiner deutschsprachigen Website ein Impressum nach deutschem Recht vorzuhalten.
Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband darf solche Missstände, die zu Lasten der Verbraucher gehen, selbst in eigenem Namen verfolgen und hatte WhatsApp abgemahnt und schließlich auch verklagt.
Hintergrund ist zunächst das deutsche AGB-Recht, das eine Einbeziehung von AGB in einen Vertrag davon abhängig macht, dass diese AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das sei, so das Gericht, bei deutschen Verbrauchern dann nicht der Fall, wenn die AGB ausschließlich in englischer Sprache angeboten werden.
Weiter ist zu beachten, dass das so genannte Marktortprinzip gilt. Das bedeutet: Wenn ich mich als Unternehmen gezielt auf einen bestimmten nationalen Markt begebe, dann muss ich auch die dortigen Spielregeln, sprich Rechtsnormen einhalten.
Wenn also WhatsApp eine Website in deutscher Sprache bereithält und damit gezielt deutsche Kunden anspricht, dann müssen auch die deutschen AGB-Regeln und die deutsche Impressumspflicht gelten.
(LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014, Aktenzeichen 15 O 44/13)
Unsere Tipps
Ausländische Webseitenbetreiber müssen, wenn sie sich gezielt – auch – auf den deutschen Markt ausrichten, auch die deutschen Rechtsvorschriften einhalten. Sie kommen nicht umhin, auch ihre AGB in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das gilt übrigens auch für alle weiteren rechtlichen Texte auf einer Website (also bspw. die Widerrufsbelehrung, die Einhaltung der Informationspflichten die Datenschutzhinweise etc.).
Umgekehrt müssen auch deutsche Webseitenbetreiber dann, wenn sie sich – auch – an ein ausländisches Publikum wenden, die dortigen jeweils national geltenden Vorschriften beachten. Das Ganze ist also keine Einbahnstraße. Gerade bei Webshops ist das problematisch, da oftmals – bspw. durch Angabe des Liefergebiets – zumindest Schweiz und Österreich, evtl. weitere oder sogar alle Länder gezielt angesprochen werden. Die Schweiz bspw. kennt ein Widerrufsrecht für den Verbraucher gar nicht, Österreich hat zwar dieselben EU-Vorgaben wie wir, aber teilweise dennoch unterschiedliche nationale Umsetzungen.
Als Fazit wird man also sagen müssen: Eine Ausweitung des nationalen Webauftritts in andere Länder sollte unbedingt vorab rechtlich begleitet werden. Ist der Webauftritt schon jetzt grenzüberschreitend ausgerichtet sollte unbedingt geprüft werden, ob es Probleme mit den ausländischen Rechtsordnungen geben kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht