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Werbung auch bei Hinweis auf „limitierte Stückzahl“ unzulässig

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Auch das Werberecht gehört zu unseren Schwerpunktbereichen. Rechtmäßig werben ist gar nicht so einfach. Schließlich sieht das Gesetz, insbesondere das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine ganze Reihe von Tatbeständen vor, die eine Werbung rechtswidrig und damit abmahnfähig machen.

Eine Produktwerbung ist beispielsweise dann unzulässig, wenn der Warenvorrat des werbenden Unternehmens so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

Das gilt auch dann, hat jetzt das Oberlandesgericht in Koblenz geurteilt, wenn in der Werbung der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ verwendet wird. Damit wurde ein Unternehmen verurteilt, künftig Werbemaßnahmen mit einer unzureichenden Aufklärung über die Verfügbarkeit des Produkts zu unterlassen.

Das Unternehmen hatte durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Das Gerät sollte ab 18.00 Uhr an dem Tag, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät aber nachweislich online nicht mehr verfügbar.

Das Gericht hat das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält. Nach Auffassung des Gerichts stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitige dabei nicht die Irreführung beim Verbraucher, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

(OLG Koblenz , Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen 9 U 296/15)

Unsere Meinung

Um auf den Anfang des Beitrages zurückzukommen: Rechtsmäßig werben ist gar nicht so einfach. Daher empfehlen wir unseren Mandanten stets eine geplante Werbemaßnahme rechtlich von uns begleiten zu lassen. Denn der Teufel steckt oft im Detail und angesichts der vielfältigen Unlauterkeitstatbeständen im Wettbewerbsrecht, die beispielsweise eine „Irreführung des Verbrauchers“ ausreichend lässt, um die gesamte Maßnahme rechtswidrig zu machen, drohen schnell Abmahnungen und Kosten an Stellen, die das werbende Unternehmen nicht bedacht hat.

Sprechen Sie uns also bestenfalls bereits zu Beginn einer geplanten Werbeaktion an. Wir unterstützen Sie gerne.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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