Neu ist beispielsweise, dass der „Liefertermin“ zu nennen ist. Schon zuvor wurde diskutiert, ob das bedeutet, dass das genaue Datum zu nennen ist. Aber in der Diskussion war schon damals die herrschende Meinung, dass das nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen könne, nachdem in den meisten Fällen ein solches Datum gar nicht genannt werden kann.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt in einem Beschluss bestätigt. Es ging um die Angabe in einem Webshop, nach der die Lieferzeit „ca. 2 – 4 Werktage“ betragen sollte.
Das Gericht hielt diese Angabe für hinreichend bestimmt, da sich insbesondere der späteste Termin, zu der geliefert werden muss, hinreichend deutlich ergibt, nämlich spätestens nach 4 Tagen.
(OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Aktenzeichen 29 W 1935/14)
Fazit
Alle Webshop-Betreiber können also aufatmen. Die bisherigen ca.-Angaben, die in den meisten Shops zu finden sind, reichen aus.
Ein Problem und eine Abmahngefahr weniger.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht