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Wann sind Ersthelfer erforderlich?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Bei vielen Veranstaltern kommt die Frage auf, wie viele Sanitäter bei einer Veranstaltung vorgehalten werden müssen. Dabei wird die Frage des Arbeitsschutzes oft aus den Augen verloren, da es auch aus dem Arbeitsschutz Vorgaben dazu gibt – zum Schutz der Beschäftigten.

Eine grundlegende Regel dazu findet sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz:

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Wann ein solches Verhältnis „angemessen“ ist, ergibt sich insbesondere aus § 26 BGV A1. Danach gelten folgende Vorgaben für Ersthelfer:
• Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten muss ein Ersthelfer darunter/anwesend sein.
• Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen bei Verwaltungs- oder Handelsbetrieben 5%, bei sonstigen Betrieben 10% der anwesenden Versicherten entsprechend ausgebildete Ersthelfer sein.

Über den Ersthelfer hinaus kann es erforderlich sein, Betriebssanitäter vorzuhalten (siehe § 27 BGV A1). Dies ist einerseits bei Großbetrieben ab 1.500 Versicherten der Fall, aber auch bei einer „Baustelle“, bei der mehr als 100 Versicherte gleichzeitig anwesend sind, auch wenn sie nicht alle beim selben Unternehmer angestellt sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 3). Dieser Fall kann auch bei Veranstaltungen vorkommen, insbesondere bei größeren Produktionen.

Zur Erinnerung: Die auf einer Baustelle zusammentreffenden Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bzw. die von ihnen vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu koordinieren (§ 8 ArbSchG). Dazu kann ggf. auch die Abstimmung bzgl. der Ersthelfer bzw. eines Betriebssanitäters bspw. beim Aufbau oder Abbau gehören.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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