Klägerin war ein polnisches Unternehmen, welches das Zeichen „VIAGUARA“ für Getränke als Gemeinschaftsmarke angemeldet hatte. Hiergegen legte die Inhaberin der für Medikamente eingetragenen Marke „VIAGRA“ Widerspruch ein. Das HABM gab dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Marke „VIAGUARA“ ab. Das EuG hat die Entscheidung des HABM bestätigt und dabei zunächst festgestellt, dass es sich bei dem Zeichen „VIAGRA“ um eine bekannte Marke handelt. Die Zeichenähnlichkeit zwischen „VAIGUARA“ und „VIAGRA“ sei sehr hoch. Dies ergäbe sich schon daraus, dass der Wortanfang, der in besonderer Weise wahrgenommen wird, identisch ist, so wie auch das Wortende. Zwar bestünde zwischen den von den beiden Zeichen betroffenen Waren und Dienstleistungen (Getränke bzw. Medikamente) kein unmittelbarer Zusammenhang, da aber die Marke „VIAGRA“ einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise und auch die Zeichenähnlichkeit sehr hoch sei, bestehe gleichwohl die Gefahr einer Verwechslung. Die angesprochenen Verkehrskreise (Kunden und andere Marktteilnehmer) könnten fälschlich annehmen, dass Getränke unter der Marke „VIAGUARA“ von der Inhaberin der Marke „VIAGRA“ stammen.
Schließlich geht das EuG auch davon aus, dass mit der Marke „VIAGUARA“ die Unterscheidungskraft und auch die Wertschätzung der Marke „VIAGRA“ in unlauterer Weise ausgenutzt werden sollen. Das polnische Unternehmen wolle von den Aufwendungen des Medikamentenherstellers für die Installation dessen Marke „VIAGRA“ profitieren, ohne hierfür eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen.
Demgemäß hat das EuG die Klage abgewiesen.
Fazit:
Grundlage der Entscheidung ist Art. 8 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarken, wonach Marken unter bestimmten Umständen von einer Eintragung ausgeschlossen sind. Dazu zählen auch die Verwechslungsgefahr oder die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer älteren bekannten Marke. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung in § 9 des deutschen Markengesetzes und ist damit auf nationale Marken in gleicher Weise wie für Gemeinschaftsmarken anzuwenden.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Klägerin Rechtsmittel gegen die Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegt.
Das Markenrecht ist geprägt von Einzelfallentscheidungen. Bei jeder unternehmerischen Entscheidung mit Bezug zum Markenrecht, sei es bei Markenstreitigkeiten, bei der Anmeldung einer neuen oder der Verteidigung einer bestehenden Marke, aber auch bei der beabsichtigten werblichen Nutzung eines Wortes oder Zeichens ist stets zu prüfen, ob bereits einschlägige, mit dem konkreten Fall vergleichbare Gerichtsentscheidungen ergangen und zu berücksichtigen sind.
Udo Maurer
Rechtsanwalt