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Vertragsbestandteile vergessen – keine Bezahlung?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Manchmal kommt es vor, dass es nach einem Vertragsschluss zu zusätzlichen Aufträgen bzw. Anforderungen kommt, bei denen man nicht über den Preis spricht. Oder es wird einfach vergessen, über den Preis zu reden. Muss der Auftragnehmer dann kostenlos arbeiten?

Grundsätzlich: Nein.

Es bedeutet ja nicht, dass Leistungen kostenfrei sind, nur, weil man nicht über die Kosten gesprochen hat. Das ergibt sich für den Dienstvertrag aus § 612 BGB und für den Werkvertrag aus § 632 BGB:

• Ist nichts vereinbart, kommt es zunächst darauf an, ob eine Vergütung aber zumindest üblich ist = ob der Auftraggeber üblicherweise nicht erwarten darf, dass der Auftragnehmer kostenlos arbeitet.
Beispiel: Wer in ein Taxi steigt, einen Anwalt oder einen Steuerberater beauftragt usw. geht grundsätzlich nicht davon aus, dass er nun kostenlos zum Bahnhof chauffiert wird oder der Anwalt ihn kostenlos berät (wobei ich manchmal leider das Gefühl habe, dass einige Leute das wirklich glauben…) usw.
• Wenn nun eine Vergütung üblicherweise zu erwarten ist – wie hoch fällt sie dann aus?
o Zunächst: Gibt es anerkannte Regelwerke? Für Taxen bspw. die Taxigebührenordnungen, für Anwälte das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz usw.
o Gibt es keine passenden Regelwerke, kommt es darauf an, welche Höhe üblich ist: Für diese Art von Leistung, in dieser Region/an diesem Ort.

Wichtig aber für den Auftragnehmer ist:

Er muss beweisen können, dass er überhaupt einen Auftrag hatte. Hat der vermeintliche Auftraggeber vielleicht nur eine unverbindliche Anfrage gestellt? Hat er den Auftrag an Bedingungen geknüpft usw.?

Und dann muss der Auftragnehmer nachweisen, dass er tatsächlich auch gearbeitet bzw. seine Leistungen erbracht hat. Das ist manchmal gar nicht so einfach, wie es sich anhört…

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag geschlossen und geht es um die Vergütung von zusätzlichen Leistungen/Arbeiten, muss der Auftragnehmer nachweisen, dass diese Arbeiten nicht schon in der „Hauptvergütung“ enthalten war. Das kann bspw. dann schwierig werden, wenn die Vertragspartner eine Pauschale vereinbart haben und der Leistungsumfang nicht klar vereinbart war = nicht klar ist, ob die zusätzliche Leistung nicht von der Pauschale noch abgedeckt ist. Andernfalls könnte ja ein Auftragnehmer, der ein Angebot abgibt, hier absichtlich schwammig den Auftragsgegenstand formulieren und hinterher mit zusätzlicher Vergütungspflicht kommen.

Tipp: Ganz klar abgrenzen, was Sie (positiv) tun und was Sie (negativ) nicht tun. Z. B.: „Ich kümmere mich um die Genehmigung beim Ordnungsamt, nicht aber um die GEMA“.

Schließlich:
Wer mehr haben will als „üblich“, sollte das auch so vereinbaren. Sonst bekommt er eben auch (höchstens) nur das, was üblich ist.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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