Nach diesem Vertrag sollen die Vertragsstaaten Vorschriften aufstellen, nach denen man urheberrechtlich geschützte Bücher u. a. in für Blinde und Sehbehinderte lesbare Formate übernehmen könne – ohne den Urheber fragen zu müssen.
Die bisherige Regelung in § 45 a Urheberrechtsgesetz muss dann entsprechend erweitert werden: Dort fehlt bspw. die Möglichkeit, dass entsprechend aufbereitete Bücher dann auch im Internet zugänglich gemacht werden dürfen, ohne dass der Urheber im Vorfeld gefragt werden muss.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)