Die Urhebernennung ist also sehr wichtig und kann für den Urheber einen großen Vorteil bedeuten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass das genauso auch im Internet gilt, auch wenn das Gesetz von einem „Vervielfältigungsstück“ spricht. Ein solches „Vervielfältigungsstück“ eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn das Werk ins Internet gestellt worden ist.
Die Urhebernennung muss dabei an einer Stelle angebracht sein, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt. Und „der Verkehr“, also der durchschnittlich verständige Internetnutzer, muss darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az: I ZR 76/13)
Unsere Meinung
Also gilt die Urhebernennung auch im Internet. Ist direkt an einer „üblichen“ Stelle auf oder direkt (unmittelbar) an dem Werk der Urheber benannt, dann gilt er bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber. Das sollten alle Urheber auch tatsächlich ausnutzen, um sich diesen wichtigen rechtlichen Vorteil zu sichern.
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Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht