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Vergesslichkeit kann teuer werden

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Oft habe ich hier über Aufklärungspflichten berichtet, bei denen der Auftragnehmer seinen Kunden über gewisse Risiken oder Verhaltensweisen aufklären muss. Immer wieder wird dabei unterschätzt, dass man seine Aufklärung später auch beweisen muss. Möglicherweise kommt es zum Streit, der Kunde hat plötzlich alles ganz anders verstanden und muss man beweisen können, wie man seinerzeit aufgeklärt hat.

Grundsätzlich muss man in der Lage sein, einem Gericht überzeugend und glaubhaft sagen zu können,
  • wann
  • wem
  • was
gesagt wurde.

Der Zeitpunkt

Regelmäßig reicht es nicht aus, einfach nur zu sagen „irgendwann“ oder „im Mai“. Der Kunde muss schließlich auch Gelegenheit haben, konkret nachvollziehen zu können, welches Gespräch gemeint ist. Solange sich also die Vertragspartner im Prozess nicht einig sind, dass es „irgendwann“ ein Gespräch gegeben hat, in dem es um die strittige Aufklärung ging, muss der Aufklärungspflichtige konkret darlegen, an welchem Tag und bestenfalls auch zu welcher Uhrzeit das Gespräch stattgefunden hatte.

Der Gesprächspartner

Erstaunlich oft sind Mandanten auch schon gar nicht mehr in der Lage, gesichert sagen zu können, mit wem sie seinerzeit gesprochen hatte bzw. wem gegenüber sie die Aufklärung getätigt hatten. Das liegt meist am Zeitablauf: Hat man sich selbst seinerzeit das Gespräch nicht aufgeschrieben, hat man es natürlich schwer, Monate oder Jahre später noch nachzuvollziehen, wie der andere hieß.

Der Inhalt

Hat man diese ersten beiden Hürden geschafft, muss man aber auch konkret darlegen, was genau man gesagt hatte. Dabei reicht es oftmals nicht aus, dass man pauschal behauptet „Ich habe über das Problem aufklärt“: Vielmehr muss man darlegen können, dass man
  • das jeweilige Problem,
  • ggf. eine entsprechende Lösung bzw.
  • ggf. die verschiedenen Risiken
angesprochen und dem anderen verständlich vor Augen geführt hat.

Dabei muss man bedenken: Ein Prozess bzw. die jeweilige Beweisaufnahme kann auch erst viele Jahre nach dem Vorfall erfolgen. Nach vielen Jahren wird man kaum noch glaubhaft erklären können, dass man sich an dieses eine Telefongespräch noch ganz genau erinnern kann – solange es darin keine besonders auffällige Besonderheit gegeben hatte, die zu einem unvergesslichen Erlebnis geführt hatte.

Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich angewöhnt, Telefonate und Gespräche schriftlich zusammen zu fassen:
  • Entweder bittet man den Gesprächspartner, die Ergebnisse schriftlich zu bestätigen.
  • Oder man schreibt die Ergebnisse/Inhalte selbst auf und schickt diese Zusammenfassung dem Gesprächspartner. Dann könnte es sich sogar um ein sog. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln: Widerspricht der Gesprächspartner nicht unverzüglich nach Erhalt der Zusammenfassung, dann gilt diese Zusammenfassung als „wahr“.
  • Oder, und das sollte das Mindeste sein, man notiert sich das Besprochene in seinen eigenen Unterlagen. Hier bei sollten dann standardmäßig festgehalten werden, wann (Datum und Uhrzeit) man mit wem worüber gesprochen hat: Je genauer, desto besser.
Dabei sollte man vorsichtshalber immer von dem Grundsatz ausgehen: Genauso wie ein schriftlicher Vertrag sollen auch schriftliche Zusammenfassungen helfen, späteren Streit zu vermeiden. Denn kommt es zum Streit, sind (leider) die allerwenigsten dann noch ehrlich und fair.

Bei so manchen Gerichtsverfahren staunt man: Da stehen sich zwei ehemalige Vertragspartner gegenüber und schildern oft derart gegensätzliche Erlebnisse, dass man glauben muss, die beiden haben sich niemals gekannt und getroffen…

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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