Grundsätzlich muss man in der Lage sein, einem Gericht überzeugend und glaubhaft sagen zu können,
- wann
- wem
- was
Der Zeitpunkt
Regelmäßig reicht es nicht aus, einfach nur zu sagen „irgendwann“ oder „im Mai“. Der Kunde muss schließlich auch Gelegenheit haben, konkret nachvollziehen zu können, welches Gespräch gemeint ist. Solange sich also die Vertragspartner im Prozess nicht einig sind, dass es „irgendwann“ ein Gespräch gegeben hat, in dem es um die strittige Aufklärung ging, muss der Aufklärungspflichtige konkret darlegen, an welchem Tag und bestenfalls auch zu welcher Uhrzeit das Gespräch stattgefunden hatte.
Der Gesprächspartner
Erstaunlich oft sind Mandanten auch schon gar nicht mehr in der Lage, gesichert sagen zu können, mit wem sie seinerzeit gesprochen hatte bzw. wem gegenüber sie die Aufklärung getätigt hatten. Das liegt meist am Zeitablauf: Hat man sich selbst seinerzeit das Gespräch nicht aufgeschrieben, hat man es natürlich schwer, Monate oder Jahre später noch nachzuvollziehen, wie der andere hieß.
Der Inhalt
Hat man diese ersten beiden Hürden geschafft, muss man aber auch konkret darlegen, was genau man gesagt hatte. Dabei reicht es oftmals nicht aus, dass man pauschal behauptet „Ich habe über das Problem aufklärt“: Vielmehr muss man darlegen können, dass man
- das jeweilige Problem,
- ggf. eine entsprechende Lösung bzw.
- ggf. die verschiedenen Risiken
Dabei muss man bedenken: Ein Prozess bzw. die jeweilige Beweisaufnahme kann auch erst viele Jahre nach dem Vorfall erfolgen. Nach vielen Jahren wird man kaum noch glaubhaft erklären können, dass man sich an dieses eine Telefongespräch noch ganz genau erinnern kann – solange es darin keine besonders auffällige Besonderheit gegeben hatte, die zu einem unvergesslichen Erlebnis geführt hatte.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich angewöhnt, Telefonate und Gespräche schriftlich zusammen zu fassen:
- Entweder bittet man den Gesprächspartner, die Ergebnisse schriftlich zu bestätigen.
- Oder man schreibt die Ergebnisse/Inhalte selbst auf und schickt diese Zusammenfassung dem Gesprächspartner. Dann könnte es sich sogar um ein sog. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln: Widerspricht der Gesprächspartner nicht unverzüglich nach Erhalt der Zusammenfassung, dann gilt diese Zusammenfassung als „wahr“.
- Oder, und das sollte das Mindeste sein, man notiert sich das Besprochene in seinen eigenen Unterlagen. Hier bei sollten dann standardmäßig festgehalten werden, wann (Datum und Uhrzeit) man mit wem worüber gesprochen hat: Je genauer, desto besser.
Bei so manchen Gerichtsverfahren staunt man: Da stehen sich zwei ehemalige Vertragspartner gegenüber und schildern oft derart gegensätzliche Erlebnisse, dass man glauben muss, die beiden haben sich niemals gekannt und getroffen…