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Urheberschutz für Landkarten und Stadtpläne

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Sind Landkarten und Stadtpläne urheberrechtlich geschützt? Immerhin ergeben sich die Darstellungen ja quasi von selbst durch die geographischen Umstände. Ist das noch eine eigene kreative, schöpferische Leistung?

Der Bundesgerichtshof hat – wie schon bisher regelmäßig – auch in einer neueren Entscheidung den urheberrechtlichen Schutz solcher Pläne und Karten bestätigt. Der Hersteller von Landkarten kann aber nach diesem Beschluss nur dann Urheber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt. Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu klären.

Um was ging es?

Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Landkarten im Internet gegen Zahlung von Lizenzgebühren an. Die Karten werden von einer in Bulgarien ansässigen Firma hergestellt, die der Klägerin das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung der Karten in gedruckter und elektronischer Form eingeräumt hat. Die Mitarbeiter der bulgarischen Firma stellen die Karten dabei nach genauen Vorgaben der Klägerin her, die in einem Zeichenschlüssel festgelegt sind. Dabei haben die Mitarbeiter der bulgarischen Firma keinen Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der ein Kartenausschnitt abrufbar war, der einer Karte entsprach, die im Auftrag der Klägerin von der bulgarischen Firma hergestellt worden war. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos wegen der unautorisierten Nutzung der Karte abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hatte, erwirkte sie eine einstweilige Verfügung. Der Beklagte verweigerte die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin klagte daraufhin erfolgreich eine fiktive Lizenzgebühr sowie die Abmahnkosten ein.

Es sei nämlich hier von einem ausreichenden Spielraum für die Herstellerfirma der Landkarte bei der Umsetzung der kartographischen Leistungen auszugehen, so dass der urheberrechtliche Schutz derselben nicht versagt werden könne.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2014, Aktenzeichen I ZR 121/13)

Hinweise & Tipps

Die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Landkarten und Stadtplänen sind gering. Der Jurist spricht hier von der so genannten „kleinen Münze“, was bedeutet, dass schon geringe kreative Leistungen schützenswert sind und lediglich gänzlich banale Dinge außen vor bleiben.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen auch Stadtpläne und Landkarten daher nur ein geringes Maß an Eigentümlichkeit aufweisen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Kartografische Gestaltungen können, selbst wenn sie auf der Grundlage eines vorbekannten Musters erarbeitet werden, urheberrechtlich schutzfähig sein, sofern eine individuelle kartografische Leistung vorliegt.

Im Zweifel müssen Sie daher immer von einem geschützten Werk ausgehen, da der davon abweichende Fall die Ausnahme darstellt.

Tipp. Verwenden Sie keine Kartenausschnitte, Landkarten, Stadtpläne o.ä., ohne vorab mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber geklärt zu haben, ob Sie das so, wie geplant auch dürfen oder nicht. Schauen Sie sich bitte auf jeden Fall vorab die Nutzungsbedingungen an bzw. lassen von uns prüfen, ob Ihre Verwendungsabsicht davon gedeckt ist. Das gilt übrigens auch für die Verwendung von Google Maps.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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