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Umsatzsteuersatz bei Designleistungen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das Steuerrecht ist ein allseits beliebtes Thema… aber durchaus wichtig, da es hier nicht nur schnell teuer werden kann, sondern auch oftmals Straftaten im Raum stehen, wenn nicht die richtige Steuer abgeführt wird. Bei der Umsatzsteuer beträgt der Regelsatz 19%, bekanntlich gibt es einen reduzierten Steuersatz von 7%. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Erlass mitgeteilt, wie die Umsatzsteuer bei Design- und Grafikleistungen zu bewerten ist:

Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof bereits 2013 die Anforderungen der sog Schöpfungshöhe neu definiert hat: Die Schöpfungshöhe ist erforderlich, damit ein Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Während bei der Musik die Schöpfungshöhe sehr niedrig ist, gab es bei Design bisher die Anforderung, dass das Design deutlich überdurchschnittlich sein müsse. Diese hohen Anforderungen hat der Bundesgerichtshof nun deutlich reduziert.

Daher sieht sich nun auch die Finanzverwaltung zum Handeln bewegt: Die Umsatzsteuer ist nämlich auf 7% zu reduzieren für die „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Bezüglich der Frage, wann ein Design nun hierunter überhaupt fällt = wann der Designer 7% Umsatzsteuer ansetzen kann anstatt 19%, hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Erlass mitgeteilt:

„Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.“

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Rechnet der Designer, Fotograf, Graphiker usw. den normalen Steuersatz von 19 % ab, mag dies für den vorsteuerabzugsberechtigten Kunden nicht sonderlich relevant sein. Vielmehr muss der Urheber aber wissen, wann er auch nur 7% abrechnen kann – denn setzt er in seiner Rechnung einen zu geringen Steuersatz an, kann es sein, dass er sich steuerrechtlich strafbar macht und er u.U. die fehlende Umsatzsteuer nicht mehr vom Kunden nachfordern kann. Eine sorgfältige Prüfung des richtigen Steuersatzes ist also unumgänglich.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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