Ein festangestellter Musiker, der in einem Orchester spielt, ist vertraglich verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko zu tragen. Der Arbeitgeber zahlt dafür ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld.
Diese Anschaffungskosten von Sakko und Hose machte der Musiker dann als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte diese Kosten aber nicht als abzugsfähige Werbungskosten anerkennen.
Das Finanzgericht Münster entschied nun auch so: Bei einer schwarzen Hose und einem schwarzen Sakko handele es sich um „bürgerliche Kleidung“, und nicht um eine typische Berufskleidung. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden, so das Gericht. Und da der Arbeitgeber die private Nutzung nicht verboten habe, führe auch nicht die Zahlung des Kleidergeldes dazu, dass man eine typische Berufskleidung bejahen könne.
Daher können die Anschaffungskosten der Kleidung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.