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Steuerliche Änderungen für Betriebsveranstaltungen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Für Veranstalter und Organisatoren von Betriebsveranstaltungen gibt es wichtige Änderungen im Steuerrecht: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erlassen, das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist. Hier finden sich erhebliche Änderungen für Betriebsveranstaltungen, die nun neu greifen:
Im Gesetzentwurf war die Rede davon, die Freigrenze von 110 Euro auf 150 Euro zu erhöhen, dafür aber auch alle Nebenkosten mit einzubeziehen. Aufgrund der vielfachen Kritik hat sich zwar nicht der Betrag geändert aber aus der Freigrenze wurde ein Freibetrag:
• Freigrenze bisher: Wenn der Betrag von 110 Euro überstiegen wurde, unterfiel der gesamte Betrag der Steuerpflicht.
• Freibetrag neu: Wenn der Betrag von 110 Euro überstiegen wird, unterfällt nur der übersteigende Teil der Steuerpflicht, d.h. 110 Euro bleiben steuerfrei.

Neu ist aber auch, dass nun auch solche Kosten in die Bemessungsgrundlage fallen, die nicht einem Arbeitnehmer konkret zugerechnet werden können; der Bundesfinanzhof hatte vor nicht allzu langer Zeit entschieden, dass solche Kosten außen vor blieben (z.B. die Kosten der Musikband oder der Eventagentur). Ab 01.01.2015 fallen nun aber auch diese Kosten in die Bemessungsgrundlage, d.h. die Kosten der Eventagentur usw. müssen auf die einzelnen Arbeitnehmer umgelegt werden.

Konkret heißt es nun in einer neuen Nr. 1 a in § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz:
• (Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören…) Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).
• Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
• Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
• Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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