Hintergrund war die Frage, ob ein Verbot eines Einsatzleiters gegenüber einem Pressefotografen rechtswidrig war, der einen Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos fotografieren wollte, als das Kommando dabei war, einen mutmaßlichen Bandenchef zu verhaften.
Das Argument der Polizei: Es bestünde die Gefahr, dass die Beamten erkannt würden und somit gefährdet seien.
Der Zeitungsverlag klagte gegen das Land Baden-Württemberg als Dienstherr der Polizeibeamten.
Während noch das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abwies, hatte der Verlag in der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Erfolg: Der VGH entschied, dass grundsätzlich unterstellt werden hätte können, dass der Verlag keine Fotos von den Gesichtern der Beamten veröffentlichen würde bzw. sie verpixelt wären.
Gegen dieses Urteil ging das Land Baden-Württemberg in Revision zum Bundesverwaltungsgericht, das die Revision nun zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Einsatz ein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei, bei dem auch ohne Einwilligung die Beamten fotografiert werden dürften. Der Einsatzleier hätte nicht bereits die Herstellung der Fotos verbieten dürfen.
Zwar hätten die Beamten ein berechtigtes Interesse daran, dass bei einer Veröffentlichung der Fotos die Personen nicht erkennbar seien. Allerdings rechtfertige dieses Interesse nicht bereits das quasi präventive Verbot der Aufnahme.
(BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, Az. 6 C 12.11)
Hintergrund:
Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person ist im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt.
Nach § 22 KUG ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich.
Nach § 23 KUG darf ausnahmsweise auch ohne Einwilligung fotografiert werden, wenn
das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist,
die Personen auf dem Bild nur Beiwerk sind,
eine Demonstration fotografiert wird, an der die Person teilnimmt, oder
(dies ist die in der Praxis nur selten vorkommende Ausnahme:) die Verbreitung des Bildes, das nicht auf Bestellung angefertigt sein darf, einem höheren Interesse der Kunst dient.
Übrigens: Ein ohne Erlaubnis hergestelltes Bild, auf dem die Person erkennbar ist eine Straftat, wenn auch keine der oben genannten Ausnahmen greift.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht