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Problem erkannt – Gefahr gebannt…?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Man stelle sich vor, man erkennt in der Planung oder bei der Durchführung (s)einer Veranstaltung, an der man als Mitverantwortlicher beteiligt ist, ein Problem. Sei es, dass fremde Markenrechte verletzt werden, sei es, dass die Gesundheit der Besucher aufs Spiel gesetzt wird.

Muss man/frau nun aktiv werden und dagegen vorgehen?

Gesetzliche Verhaltensregel?

Es kann sich aus dem Gesetz ergeben, wer für was zuständig ist. Es macht dabei einen Unterschied, ob man/frau z.B. eine Geschäftsführungsposition inne hat oder nur Auszubildende(r) ist.

Vertragliche Pflichten?

Auch aus einem Vertrag können sich Pflichten ergeben, was man zu tun hat.

• Beispiel 1: Der Arbeitsvertrag
o Von einem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber eine gewisse Loyalität erwarten, d.h. der Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht wegen jedem kleinsten Gesetzesverstoß zur Presse laufen. Je gravierender aber der Gesetzesverstoß, desto eher kann ein Arbeitnehmer bspw. im Arbeitsschutzrecht auch eine Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde machen oder tatsächlich irgendwann an die Öffentlichkeit gehen.
o Umgekehrt gilt: Je höher die eigene Position im Unternehmen, desto mehr kann vom Arbeitnehmer verlangt werden bzw. desto mehr muss er sich einmischen/kontrollieren.
• Beispiel 2: Der Beratungsvertrag
o Berät ein Dienstleister bspw. einen Veranstalter, dann kann sich eine konkrete Pflicht natürlich aus diesem Vertrag ergeben. Soll der Berater bspw. bei der Veranstaltung auch vor Ort sein, kann der Wortlaut des Vertrages maßgeblich sein für die Frage, ob der Berater auch vor Ort zuständig ist, Fehler aktiv zu verhindern.

Man beachte dabei:

• Sowohl gesetzliche als auch vertragliche Pflichten müssen nicht unbedingt eindeutig im Gesetz oder im Vertrag stehen nach dem Motto “Sie haben xy zu tun”. Eine Pflicht kann sich auch “aus den Umständen” ergeben, ohne dass sie ausdrücklich irgendwo schriftlich niedergeschrieben ist. Umso wichtiger ist aber bei der Vertragsgestaltung, insbesondere bei der Formulierung des Angebotes, größte Sorgfalt walten zu lassen – bspw. um umgekehrt ausdrücklich zu formulieren, wofür man sich nicht verantwortlich sieht.
• Je extremer der Unterschied zwischen dem Fachwissen des Beraters/Dienstleisters und seinem Kunden desto höher ist grundsätzlich auch die (Mit-)Verantwortung.
• Auch eine Rolle spielt das Geld: Je besser sich der Dienstleister bezahlen lässt, umso höher sind die Anforderungen an ihn – auch dann, wenn er diese im Vertrag absichtlich oder unabsichtlich “klein” gehalten hat.
• Der Dienstleister sollte sich davor hüten, im Vertrag all zu sehr mit Fachbegriffen zu arbeiten, die der Kunde ggf. gar nicht versteht – und auch nicht verstehen muss.

Über moralische und ethische “Pflichten” haben wir dabei noch gar nicht gesprochen…

Ein paar einfache Tipps:

• Als erstes sollte man sich selbst überlegen, welche Funktion man haben will.
• Diese Funktion sollte dann auch anderen, auch unternehmensintern, kommuniziert werden.
• Den festgelegten Funktionsbereich sollte man nicht ohne Not verlassen: Falls einmal doch, muss man prüfen, ob man auch für weitergehende Aufgaben ausreichend versichert ist und diese ordnungsgemäß erfüllen kann. Besondere Vorsicht ist bei vermeintlichen Gefälligkeiten geboten: Hier kann es sein, dass man sich unnötig riskant zu weit aus dem Fenster lehnt – und schon ist man für etwas verantwortlich, was man eigentlich vermeiden wollte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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