Hintergrund der Entscheidung war die Zivil-Klage eines Moderators gegen die Presse, die über Details aus dem Sexleben des in einem Strafverfahren angeklagten Moderators berichtet hatte.
Der Moderator war wegen Vergewaltigung angeklagt, das Verfahren wurde seinerzeit von vielen Medien breitgetreten. In einem Verhandlungstermin berichtete der Angeklagte in seiner Vernehmung über Details aus seinem Sexleben. Diese Details veröffentlichten daraufhin die Medienunternehmen, die der Moderator später in einem Zivilverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte.
Das Oberlandesgericht gab der Klage des Moderators nun statt. Nach seiner Auffassung verletzten die Medien das Persönlichkeitsrechts des Moderators. Das Gericht nahm eine Abwägung vor zwischen dem Berichterstattungsinteresse einerseits und dem Interesse der Wahrung seiner Intimsphäre des Moderators andererseits.
Nach Auffassung der Kölner Richter überwog dabei das Interesse des Moderators. Seine Aussage in einer zwar öffentlichen Hauptverhandlung könne nicht gleichgestellt werden mit freiwilligen Äußerungen gegenüber der Presse. Zudem seien die Tatvorwürfe nicht in direkten Zusammenhang mit den Details aus dem Sexleben gestanden. Schließlich sei der Angeklagte auch freigesprochen worden.
(OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012, Az. 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11)
Das OLG hat die Revision zugelassen. Damit wird vermutlich das stetige Reizthema über die Grenze zwischen Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Integritätsinteresse bzw. Geheimhaltungsinteresse eines Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof fortgesetzt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht