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Open-Source-Software (GPLv2) muss mit vollständigem Quellcode vertrieben werden

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Open-Source-Software (OSS) erfreut sich wachsender Beliebtheit. Nicht nur bei den Nutzern der Software, sondern auch bei Software-Häusern und Programmierern, die allzu gerne den bereits vorhandenen Code verwenden, um Weiterentwicklungen vorzunehmen oder aber bestimmte Funktionalitäten in die eigene Software zu übernehmen.

Doch Vorsicht: Was die wenigstens bedenken ist, dass dieser Programmcode jeweils unter einer eigenen Lizenz steht. Und um gleich noch mit einem Irrglauben aufzuräumen: Open-Source bedeutet gerade nicht, dass die Software einfach verwendet werden darf, insbesondere ist das dann höchst gefährlich, wenn Open-Source-Code in eine kommerzielle Software eingebaut wird. Denn: Alle OSS-Lizenzen erlauben zwar die Bearbeitung des Codes, aber sie beinhalten auch nahezu alle die Pflicht, Weiterbearbeitungen des Codes selbst wieder unter dieselbe OSS-Lizenz zu stellen, also auch wiederum den Quellcode an der Bearbeitung offen zu legen und mit der Software selbst zu vertreiben, damit andere die Bearbeitung ihrerseits wieder verwenden und bearbeiten dürfen.

Erst kürzlich hat zum Beispiel das LG Hamburg entschieden, dass eine Verletzung der einem Softwareprogrammierer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegt, wenn eine OSS, die der GNU General Public License, Version 2 „GPLv2″ (nach wie vor die Gebräuchlichste der OSS-Lizenzen) unterstellt ist, ohne den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert wird.

Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. Dazu kommt: Das LG Hamburg sprach dem klagenden Programmierer insgesamt EUR 7.151,00 (plus Zinsen) an Schadensersatzansprüchen zu. Zudem muss das beklagte Software-Haus die Verfahrenkosten tragen und Auskunft über Vertriebswege und Abnehmer der rechtsverletzenden Software erteilen.

(LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13)

Unsere Meinung

Die wirksame Einbeziehung der meisten OSS-Lizenzen in eine Softwareüberlassung von OSS als AGB im Sinne des deutschen Rechts ist mittlerweile eigentlich einhellige Meinung. Obwohl die Lizenzen aus dem US-Amerikanischen Rechtsraum stammen, sind viele der Klauseln wohl auch nach deutschem Recht wirksam. Einige wären sicherlich unwirksam. Jedoch muss das jeweils im konkreten Einzelfall bestimmt und entschieden werden.

Grundsätzlich kann man nur davor warnen, OSS-Code ohne vorherige Lizenzprüfung und Klärung, was genau mit dem Code unter welchen Bedingungen gemacht werden darf, einzusetzen. Das Risiko ist immens.

Man stelle sich nur den Fall vor, dass eine teure kommerzielle Software minimale OSS-Anteile enthält, was den ganzen andere Code „infiziert“ und dazu führt, dass der gesamte Quellcode der Software als Bearbeitung offen gelegt und mit vertreiben werden muss. Ein Fiasko.

Und hier kommt dann mal wieder der Fachanwalt für IT-Recht ins Spiel…

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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