Etwas anders gelte für den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs zu belehren. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht dürfe der Unternehmer gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Vorschrift verwenden. Danach ist folgende Belehrung verwendbar: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen...“. Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung - welches der Online-Händler ohne Änderungen auch verwendet hatte - reiche es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Das Belehrungserfordernis setze nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist.
Während also die vertragliche Vereinbarung (AGB) nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011 - 6 U 80/10)
Fazit:
Online-Händler müssen bei Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders darauf achten, dem Kunden im Falle des Widerrufs (und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) in jedem Fall nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung aufzuerlegen.
Übrigens hat das OLG Brandenburg in der Entscheidung ergänzend darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung ihren Zweck wohl besser erfüllen dürfte, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Hiervor muss allerdings dringend gewarnt werden. Die Erfahrung zeigt, dass jede Änderung und Ergänzung des amtlichen Musters vermieden werden sollte.
Udo Maurer
(Ass. Jur.)