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Online-Shop: Kosten der Rücksendung nach Widerruf.

Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 22.02.2011 die Zulässigkeit der Abwälzung von Rücksendekosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrungen unterschiedlich beurteilt.

(PresseBox) (Karlsruhe - Durlach, )
Ein Online-Händler hatte in seinen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) u.a. formuliert, dass der Käufer „nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen“ hat. Dies verstoße, so das Gericht, gegen § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, dürfe der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung, deren Bestandteil die AGB sind, müsse sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, andernfalls verstößt die Vereinbarung gegen das Gesetz.

Etwas anders gelte für den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs zu belehren. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht dürfe der Unternehmer gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Vorschrift verwenden. Danach ist folgende Belehrung verwendbar: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen...“. Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung - welches der Online-Händler ohne Änderungen auch verwendet hatte - reiche es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Das Belehrungserfordernis setze nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist.

Während also die vertragliche Vereinbarung (AGB) nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011 - 6 U 80/10)


Fazit:

Online-Händler müssen bei Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders darauf achten, dem Kunden im Falle des Widerrufs (und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) in jedem Fall nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung aufzuerlegen.

Übrigens hat das OLG Brandenburg in der Entscheidung ergänzend darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung ihren Zweck wohl besser erfüllen dürfte, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Hiervor muss allerdings dringend gewarnt werden. Die Erfahrung zeigt, dass jede Änderung und Ergänzung des amtlichen Musters vermieden werden sollte.

Udo Maurer
(Ass. Jur.)

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Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten die beiden Gründer mit ihrem Team eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

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Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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