Grundsätzlich gilt zunächst: Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten aufzeichnen (§ 17 MiLoG),
• die geringfügig beschäftigt sind im Sinne des § 8 SGB IV (mit Ausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten nach § 8a SGB IV), sowie
• die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen beschäftigt sind, also (für den Veranstaltungsbereich relevant):
o Baugewerbe,
o Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
o Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
o Logistikgewerbe,
o Schaustellergewerbe,
o Gebäudereinigung,
o Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.
Die Aufzeichnungspflicht wird erheblich vereinfacht für Arbeitgeber,
1. soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Dann muss der Arbeitgeber nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung).
Liegt der stetige Brutto-Lohn über EUR 2.985,00 im Monat, dann muss nicht aufgezeichnet werden, selbst wenn man in die oben genannten Branchen fäll (§ 1 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)