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Mietvertrag mit nicht gern gesehenen Mietern?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Oft kommt es vor, dass Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages für eine Location ihre wahre Identität verschleiern, um den Vermieter über ihre wahre Absichten zu täuschen, bspw. um als eigentlich ungewollte Vereinigung eine Location für eine Veranstaltung zu bekommen. Was kann ein Vermieter tun, wenn er nach Abschluss des Mietvertrages feststellt, dass es sich um einen Mieter handelt, mit dem er eigentlich nichts zu tun haben will?

Grundsätzlich kommt es darauf an, mit wem der Vermieter den Vertrag schließen wollte:
• Mit derjenigen Person, die vor ihm steht, die aber einen falschen Namen angibt?
• Mit dem Namen, den die Person fälschlicherweise angibt?

Ein Beispiel:
Der Fanatiker F. stellt sich beim Vermieter vor, behauptet aber, im Namen der Partei CDU einen Mietvertrag schließen zu wollen. Als Mieter wird im Mietvertrag also die CDU eingetragen. Hier dürfte dem Vermieter es dann darauf ankommen, tatsächlich mit der CDU einen Vertrag einzugehen.

Stellt sich dann heraus, dass F. gar nicht für die CDU gehandelt hat, dann kommt mangels wirksamer Vollmacht ein Vertrag zwischen dem Vermieter und F. zustande. Der Vermieter kann nun von F. Schadenersatz verlangen (§ 179 Abs. 1 BGB) oder den Vertrag mit F. anfechten (§ 119 BGB).

Der Vermieter handelt dann auch nicht diskriminierend: Fanatismus oder eine politische Einstellung sind kein Diskriminierungsgrund.

Einen anderen Fall hatte einmal der Bundesgerichtshof entschieden: Der Vorsitzende der NPD hatte ganz korrekt bei einem Hotel ein Zimmer gebucht, was ihm auch verbindlich bestätigt wurde. Nach Vertragsschluss bemerkte das Hotel, dass es sich bei dem Gast um den NPD-Vorsitzenden handelte, und wollte den Vertrag wieder kündigen. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass das Hotel an den Vertrag gebunden sei.
Dies wäre nur dann ausgegangen, wenn sich der NPD-Vorsitzende unter falschem Namen angemeldet hätte, was er aber nicht getan hatte.

Empfehlung:
Es macht Sinn, in einem Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach extremistische, rassistische, pornographische und andere vom Vermieter nicht erwünschte Vereinigungen bzw. Verhaltensweisen zur Kündigung berechtigen können.

Ein Sonderfall sind politische, nicht verbotene Parteien: Vermietet bspw. eine Stadt ihre Halle an die CDU, SPD und Grüne für ihre Bundesparteitage, dann muss sie ihre Halle auch der NPD vermieten, wenn die NPD dort ihren Bundesparteitag durchführen will. Insoweit sind Städte und Gemeinden zur Gleichbehandlung verpflichtet (nicht aber rein privatwirtschaftlich organisierte Vermieter).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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