Bei Werbung an Verbrauchern muss der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt haben.
Bei Werbung an Unternehmer muss es entweder auch vorher eine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben, mindestens aber eine mutmaßliche Zustimmung – und zwar konkret an der beworbenen Dienstleistung und an der Kontaktaufnahme per E-Mail; das muss der Werbende beweisen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Beworbene theoretisch Interesse an der beworbenen Dienstleistung haben könnte; der Werbende muss nachweisen, dass gerade dieser Beworbene ein konkretes mutmaßliches Interesse hat (und dann auch noch ein Interesse an der Werbung per E-Mail).
Einen besonderen Fall von Mailwerbung hatte nun der Bundesgerichtshof auf dem Tisch zur Entscheidung vorliegen: Ein Kunde hatte per E-Mail den Vertrag mit einem Anbieter gekündigt. In einer automatisierten Empfangsbestätigung stand aber nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Mail, sondern auch Werbung. Die Frage: Ist auch diese Werbung unerlaubt, wenn der Kunde vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat bzw. ein mutmaßliches Interesse vorliegt?
Der BGH sagt: Ja, das ist Werbung, und ohne Erlaubnis dann auch unzulässig.
Das heißt: Auch eine bestehende Kundenbeziehung ersetzt nicht das Einverständnis, Werbung bekommen zu wollen.
Fazit
Werbung ist nicht nur für sich eine Kunst, sondern auch eine rechtliche Herausforderung: Eine Vielzahl von Vorschriften ist zu beachten; nicht nur, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch, weil man sich schnell eine teure Abmahnung fangen kann, sollte der Werbetreibende hier gut aufpassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)