Das Urteil ist letztlich nicht überraschend, beim Lesen der Begründung aber kann man sich ein Schmunzeln nicht verkneifen:
Die Lehrerin war als Aufsichtslehrerin zusammen mit zwei Kolleginnen und den minderjährigen Schülern zur Begleitung bei einem Klassenausflug nach München eingeteilt. Der Ausflug beinhaltete auch ausdrücklich den Besuch eines Volksfestes. Dort ging man dann gemeinsam in ein Zelt. Irgendwann fing man an zu tanzen, die Lehrerin stieg mit zwei Schülerinnen auf eine Bierbank. Als die Bank plötzlich umkippte, verletzte sich die Lehrerin.
Sie wollte den Unfall nun als Arbeitsunfall angesehen haben.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart bejahte das.
Bemerkenswert ist dabei die Begründung des Gerichts, warum das Besteigen der Bierbank doch eigentlich zum Volksfestbesuch dazu gehöre.
Zitat:
“Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.” Zitat Ende…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)