Auf vielen Seiten im Internet ist er schon zur Gewohnheit geworden, obwohl es ihn noch nicht lange gibt: Der „Gefällt mir“ – Button, der jedem Inhaber eines Facebook-Accounts ermöglicht, allen anderen Facebook-Mitglieder mitzuteilen, dass er einen bestimmten Artikel, ein Produkt oder sonst etwas im Internet mag.
Was aber viele nicht wissen ist, dass nicht nur bei Aktivieren dieses Buttons, sondern bereits beim Aufruf der dieses Angebot enthaltenen Seite potentiell personenbezogene Daten an Facebook übertragen werden (z.B. benutzte IP-Adresse, besuchte Webseite, Referrer etc.). Daher muss jeder Seitenbetreiber, der den Button verwenden will zumindest seine Datenschutzerklärung entsprechend anpassen.
Erstmals hatte jetzt ein deutsches Gericht einen Fall zu diesem Button zu entscheiden. Es ging konkret darum, dass eine Online-Anbieterin einen Wettbewerber abgemahnt hat, weil dieser auf seiner Internetseite den Button verwendet und dennoch in seinen Datenschutzbestimmungen und auch sonst nirgendwo auf den Seiten seine Nutzer darüber informiert, dass es zu entsprechenden datenschutzrechtlich relevanten Erhebungen bzw. Übermittlungen personenbezogener Daten kommt oder kommen kann. Da auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kam es zum gerichtlichen Verfahren.
Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob in diesem Fall ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, also die Abmahnung berechtigt war und wenn ja, ob die Bagatellgrenze in § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) überschritten ist (solche Verstöße, deren Auswirkungen auf den lauteren Wettbewerb geringfügig sind stellen keine abmahnfähige Verfehlung dar).
Die Pflicht zur Information der Nutzer von Webseiten über datenschutzrechtlich relevante Vorgänge regelt § 13 des Telemediengesetzes (TMG). Ein Wettbewerbsverstoß liegt aber nur dann vor, wenn diese Regelung eine „Marktverhaltensregel“ darstellt, also zumindest auch ihrem Sinn und Zweck nach im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten von Wettbewerbern in einem gemeinsamen Markt regeln soll.
Die Richter in Berlin lehnten eine solche Ansicht ab. § 13 TMG solle, wie alle Vorschriften zum Datenschutz, ausschließlich dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Nutzers dienen. Die Norm diene also nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Daher liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor, die Abmahnung sei daher unberechtigt gewesen und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen. Die Frage, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Bagatellgrenze des Wettbewerbsrechts überschreitet musste vom Gericht damit nicht mehr geprüft werden, da bereits im ersten Schritt die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts verneint wurde.
(LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011 – 91 O 25/11)
Fazit:
Keine Aussage konnten die Richter des LG Berlin dazu treffen, ob das Verhalten der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, also gegen § 13 TMG selbst darstellt, da es eben in der Sache ausschließlich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ging und gerade nicht um eine datenschutzrechtliche Angelegenheit.
Eine Einwilligung nach § 13 Abs. 2 TMG zu einer solchen Datenerhebung muss vom Nutzer vorab ausdrücklich erklärt werden. Da bereits bei Aufruf der Webseite aber bestimmte Daten übermittelt werden, kommt eine Datenschutzerklärung auf der Webseite selbst immer zu spät. Daher ist bei Verwendung des Buttons nach deutschem Recht ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht nicht vermeidbar. Wer aber keine ausreichende Datenschutzerklärung abgibt (und zwar zu Beginn der Erhebung) kann nach § 16 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Darüber hinaus kann jeder betroffene Nutzer gegen den Seitenbetreiber auf künftige Unterlassung vorgehen.
Die Gefahr einer datenschutzrechtlichen Problematik ist in diesem Bereich hoch. Nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgänge auf der Webseite können durch eine (ausreichende) Datenschutzerklärung erfolgen. In der Regel bedarf es nämlich der ausdrücklichen und bewussten Einwilligung des Nutzers (Opt-In).
Auch wenn das Datenschutzrecht in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erlaubt, so ist die Gefahr der Inanspruchnahme durch Datenschutzbehörden, Verbraucherschutzverbände (über das Unterlassungsklagegesetz, UKlaG) oder die Nutzer der Webseite selbst doch groß.
Timo Schutt
(Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht)