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"Knut - Der Eisbär" vs. "Knud" (Eisbär im Berliner Zoo)

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat die Eintragung von "Knut - Der Eisbär" als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. abgelehnt. Zu Recht, wie jetzt das Europäische Gericht 1. Instanz (EuG) bestätigt hat. Es bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Marke "Knud" (Eisbär im Berliner Zoo).

Knut ist der Name des zu weltweiter Bekanntheit gekommenen Eisbären, der 2006 im Berliner Zoo geboren wurde. Im April 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. beim Gemeinschaftsmarkenamt HABM das Wortzeichen "Knut -Der Eisbär" als Gemeinschaftsmarke u.a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.

Der Berliner Zoo widersprach der Anmeldung. Es bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke "Knud", für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u.a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei.

Eine Verwechslungsgefahr liegt immer dann vor, wenn für Dritte der Eindruck entsteht oder auch nur entstehen kann, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die jeweiligen Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Das HABM gab dem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen "Knud" und "Knut - Der Eisbär" und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.

Das EuG wies die Klage der Knut IP Management Ltd. jetzt ab. Die beiden Marken würden bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten aufweisen. Insbesondere deshalb, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken - im vorliegenden Fall die Elemente "Knud" und "Knut" – erinnern würden.

(EuG, Urteil vom 16.09.2013, Aktenzeichen T-250/10)

Unsere Meinung

Diese Entscheidung zeigt nochmals deutlich auf, worauf es bei der Frage, ob eine Marke angemeldet oder benutzt werden sollte, entscheidend ankommt, nämlich auf eine saubere vorgeschaltete Markenrecherche. Ein Verfahren, wie es hier geführt wurde, bringt nicht nur erhebliche Zeitverzögerungen, sondern vor allem erhebliche finanzielle Aufwendungen mit sich. Durch eine vorherige Recherche bereits eingetragener Marken und einer rechtlichen Einschätzung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegen könnte oder nicht, können diese Risiken vermieden werden.

Daher sollte jeder, der sich mit dem Gedanken trägt einen Markennamen entweder eintragen zu lassen oder aber auch nur nach Außen hin im Verkehr zu benutzen und zu führen, vorab anwaltliche Hilfe suchen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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