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Kein genereller Anscheinsbeweis bei Veranlassung von Briefkastenwerbung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Um sich auf einen Anscheinsbeweis für die Störerhaftung eines Werbenden berufen zu können muss man nachweisen können, dass man nicht nur selbst unrechtmäßig Werbung im Briefkasten gehabt, sondern, dass es sich um eine großflächige Werbeaktion gehandelt hat. Denn, so die Richter des Landgerichts Bonn, es könnte ja sonst auch ein Nachbar oder ein anderer Bösewicht die Werbung in den Briefkasten geworfen haben.

Was war passiert?

Der Kläger weist auf den Briefkästen an seinem Haus durch Aufkleber darauf hin, dass Werbung unerwünscht ist. Trotzdem erhielt er einen Werbeflyer von einem Pizza-Service. Der erboste Kläger konnte nachweisen, dass der Flyer in 5 Briefkästen geworfen wurde, die allesamt einen Aufkleber aufwiesen, die das untersagten. Der Beklagte hat aber bestritten, den Einwurf veranlasst zu haben.

Das LG Bonn hat entschieden, es existiere grundsätzlich kein allgemeiner Grundsatz, dass ein Werbeflyer auf Veranlassung des beworbenen Unternehmens eingeworfen worden sei. Dem Tatbestand und dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass auch in der näheren Umgebung Flyer verteilt worden wären oder es an anderen Tagen zu einem Einwurf gekommen sei. Bei der Briefkastenwerbung eines Unternehmens werde das Werbematerial typischerweise flächendeckend verteilt. Deshalb könne auf der Grundlage der festgestellten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die fünf Flyer auf Veranlassung des Beklagten eingeworfen worden seien. Den mangels Anscheinsbeweises erforderlich Vollbeweis hierfür habe der Kläger nicht erbracht.

(Landgericht Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Aktenzeichen 5 S 7/13)

Unsere Meinung

Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch, wenn trotz des Aufklebers „Keine Werbung“ o.ä. Werbematerial in den Briefkasten geworfen wird. Der Anspruch richtet sich gegen das Verteilerunternehmen, daneben aber auch gegen den Werbenden als Störer.

Briefkastenwerbung unter Missachtung des Aufklebers ist außerdem auch wegen unlauterer Werbung nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.

Die Beweislast trägt dabei – wie meist – grundsätzlich der, der sich gegen die Werbung zur Wehr setzen will. Im Einzelfall kann ihm dabei ein Anscheinsbeweis zugute kommen. Das kennt man landläufig aus dem Straßenverkehr: Anscheinsbeweis, dass derjenige, der hinten auffährt Schuld ist, da er den Mindestabstand unterschritten hat.

Der Einwurf von Werbematerial allein begründet aber noch keinen Anscheinsbeweis für die Verantwortung des Werbenden. Wie das LG Bonn klarstellt, bleibt es dann dabei, dass der so genannte Vollbeweis zu erbringen ist. Bestreitet der Werbende seine Verantwortung, etwa mit dem Hinweis, missliebige Nachbarn könnten das Werbematerial eingeworfen haben, fällt dem Kläger die Beweisführung daher oft schwer.

Kann man aber beweisen, dass am Tag des Einwurfs in der Nachbarschaft flächendeckend Werbematerial verteilt wurde, wird man regelmäßig von einer geplanten Werbeaktion ausgehen können, so dass der Anscheinsbeweis dann bejaht wird, da es dann als typischer Geschehensablauf angesehen wird, dass der, für den geworben wird, diese flächendeckende Aktion veranlasst hat.

Zur Vorbereitung einer Klage ist es also ratsam bei den umliegenden Nachbarn und
sicherheitshalber auch ein paar Straßen ringsum entsprechende Nachweise zu besorgen. Stichproben dürften reichen. Je weiter der Radius um den eigenen Briefkasten herum nachgewiesen werden kann, desto besser.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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