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Haftet ein handelnder Mitarbeiter persönlich?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Zuletzt in einem Seminar, taucht diese Frage immer wieder auf: In welchem Umfang haftet ein Mitarbeiter, wenn er Fehler macht?

Eine Grundsatz-Antwort dazu gibt es nicht, da es vielzählige Konstellationen geben kann, die im Detail jeweils unterschiedlich ausfallen können.

Der irrtümliche Glaube, man könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, nur weil man ja Arbeitnehmer oder gar Auszubildender sei oder auch, man habe ja schließlich eine Versicherung, ist jedenfalls fatal.

Ein paar Grundzüge:

1.) Strafrechtliche Haftung

Jeder, der etwas macht oder eine notwendige Handlung unterlässt, kann persönlich einen Straftatbestand erfüllen und dann auch persönlich verantwortlich gemacht werden.

Ein Beispiel: Der Mitarbeiter Martin hängt eine Lampe auf und vergisst, diese zu befestigen. Dem Besucher Bernd fällt die Lampe auf den Kopf und verletzt ihn. Damit hat sich Martin wohl wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht (§ 229 StGB).

Bei einer strafrechtlichen Haftung können Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung (nur) insoweit helfen, als sie die Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlt, aber nicht die Geldstrafe, und natürlich geht die Versicherung nicht für den Versicherungsnehmer ins Gefängnis…

Grundsätzlich berechtigt eine „Weisung“ des Arbeitgebers bzw. des Kunden nicht dazu, eine Straftat zu begehen. Je höher man im Unternehmen gestellt ist und je höher die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit, desto mehr muss man sich auch querstellen und die rechtswidrige Weisung verweigern. Die Angst vor Arbeitsplatzverlust ist dann kein Argument, eine rechtswidrige Handlung vorzunehmen. Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag.

In unserer Kanzlei beraten wir Beschäftigte aber auch Vorgesetzte, wie man sich korrekterweise verhalten kann und soll, welche (arbeits-)vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt usw.

2.) Zivilrechtliche Haftung

Der verletzte Bernd (bzw. seine Versicherung) möchte nun auch Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. Dazu hat er verschiedene Anspruchsgegner = Schuldner:

• Seinen Vertragspartner, den Veranstalter (u.U. aus § 280 BGB, § 823 BGB)
• Martin, den Täter (§ 823 BGB)

Soweit Martin den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, hat er einen Freistellungsanspruch nach § 105 SGB VII, d.h. er kann grundsätzlich nicht direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Fall könnte Bernd nur den Veranstalter (bzw. ggf. Martins Arbeitgeber) in Anspruch nehmen.

Soweit der Veranstalter (bzw. Martins Arbeitgeber) haftpflichtversichert ist, wird der Versicherer im Rahmen des Versicherungsvertrages leisten.

Der Versicherer kann sich das Geld im Leistungsfall vom Verursacher aber wiederholen. Lesen Sie dazu u.a. hier.

Gerade die zivilrechtliche Haftung unter den Verantwortlichen lässt sich in gewissen Grenzen vertraglich gestalten. Als Anwalt berate ich hier die Vertragspartner bzw. formuliere entsprechende Klauseln. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit sollte man solche Klauseln tunlichst nicht selbst formulieren und noch weniger von Verträgen anderer Unternehmen irgendwelche Klauseln herauskopieren.

3.) Arbeitsrechtliche Haftung

Grundsätzlich kommt ein Regressanspruch in Betracht, wenn der der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden bezahlen muss = Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Schadensausgleich verlangen.

Die Rechtsprechung hat zum Schutz des Arbeitnehmers das sog. Dreistufenmodell entwickelt:

1. Handelt der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig, kann er nicht in Regress genommen werden.
2. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, muss er vollen Schadenausgleich leisten.
3. Dazwischen, also bei mittlerer Fahrlässigkeit, bilden die Gerichte eine Quote, d.h. der Arbeitnehmer muss umso mehr erstatten, je näher er der Grenze der groben Fahrlässigkeit nahegekommen ist; und umso weniger, je mehr er knapp mehr als nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

Sonderfall „Mankohaftung“:

Hat der Arbeitnehmer mit Geld zu tun, kann er sich schnell mal verzählen, daher haben die Gerichte auch hier eine Konstruktion entwickelt, um den Arbeitnehmer zu schützen. Hier gibt es dazu mehr.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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