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„Fack Ju Göhte“ ist vulgär – Echt jetzt?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund berichten wir in unserer Reihe „Kurioses muss auch mal sein“ über ein Urteil, das die Eintragung eines nicht ganz unbekannten Filmtitels verhindert:

Constantin Film meldete im Jahr 2015 „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke für Spiele, Schreibwaren und Getränke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Zur Erinnerung: Der Kinofilm „Fack Ju Göhte 3“ war der erfolgreichste Kinofilm 2017 in Deutschland. Insgesamt sahen die mittlerweile drei Filme der Serie mit Hauptdarsteller Elyas M'Barek über 21 Millionen Deutsche im Kino.

Doch das EUIPO wollte den Titel nicht als Marke eintragen. Als maßgebliche Verkehrskreise seien die deutschsprachigen Verbraucher in Deutschland und Österreich zu definieren. Diese nähmen die Aussprache von "Fack Ju" wie den englischen Kraftausdruck "fuck you" wahr. Dieser stelle eine anstößige und vulgäre Beleidigung dar. Die Ergänzung "Göhte", mit der ein hoch angesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde, könne vom verletzenden Charakter der Beschimpfung "Fack Ju/fuck you" nicht ablenken. Aus der Identität von Filmtitel und Markenanmeldung dürfe nicht geschlossen werden, dass die relevanten Verkehrskreise keinen Anstoß an der angemeldeten Marke nähmen.

Gegen diese Entscheidung des EU-Markenamtes klagte die Constantin Film beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Das Gericht entschied jetzt genauso: Der Filmtitel "Fack Ju Göhte" ist nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Auch hier lautet die Begründung: Deutschsprachige Verbraucher setzten "Fack Ju" mit dem englischen Ausdruck "fuck you" gleich. Dieser und damit der gesamte angemeldete Titel seien vulgär, so das Gericht. Der Umstand, dass mehrere Millionen Menschen die "Fack Ju Göhte"-Filme gesehen haben, bedeute nicht, dass die Verbraucher nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären. Auch der Einwand der Klägerin, der Filmtitel sei scherzhaft zu verstehen, führte nicht zum Erfolg. Würden nämlich Produkte des täglichen Gebrauchs mit dem Titel versehen, wären Verbraucher beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert. Es sei nicht erwiesen, dass sie dann in der Marke den Titel eines erfolgreichen Film erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden, so das EuG.

(EuG, Urteil vom 24.01.2018 - T-69/17 )

Fazit

Vulgäres kann noch so erfolgreich sein. Es bleibt vulgär. Und Ironie funktioniert sowieso bei den meisten Menschen nicht

Timo Schutt
Rechtsanwalt
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