Im Ergebnis sagt jetzt das Oberlandesgericht in Köln, dass zumindest für den journalistischen Kernbereich das KUG wie bisher auch anwendbar bleibt. Offen bleibt aber leider, ob dies auch für die nicht-journalistische Bildnutzung, bspw. im Rahmen der freien Meinungsäußerung oder der Unternehmenskommunikation, gilt.
Das Gericht macht seine Meinung an Art. 85 DSGVO fest, wo geregelt ist, dass die nationalen Gesetze für journalistische Zwecke von der DSGVO abweichen dürfen.
Der Kernsatz des Beschlusses lautet:
„Artikel 85 DS-GVO erlaubt (…) nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann.“
Doch für allzu viel Jubel ist leider noch kein Raum. Denn das Problem des Anwendungsvorrangs der DSGVO bleibt für alle nicht-journalistischen Bereiche bis auf weiteres bestehen. Es bleibt zu hoffen, dass auch für diese Bereiche eine ähnliche Lösung von den Gerichten gefunden wird.
Und unabhängig davon muss auch hinzugefügt werden, dass ein Problem auf jeden Fall bleibt: Das KUG regelt nur die Nutzung und Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen, nicht aber deren Anfertigung. Die Anfertigung unterliegt also nach aktuellem Stand immer der DSGVO und bedarf einer Rechtfertigung. Denn schon das Anfertigen eines Fotos ist eine Datenverarbeitung. Hier muss der Gesetzgeber ran.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht