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Der billige Urheber

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wenn bspw. ein Veranstalter bei einer Werbeagentur einen Flyer bestellt, dann hält das Urheberrecht einige Überraschungen bereit:

Wenn der Flyer urheberrechtlich geschützt ist, ist der Graphiker Urheber. Dies ist der Fall, wenn seine Leistung kreativ war und ein Mindestmaß an geistiger Schöpfung erblicken lässt. Dann wird er durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Was kann dem Veranstalter hier passieren?

Ein Beispiel: Der Veranstalter handelt den Graphiker im Preis herunter, und zahlt nur noch 200 Euro für einen kompletten mehrseitigen Flyer mit Bildern, Texten, Logo und dem Layout. Der Graphiker willigt notgedrungen ein, er möchte den Auftrag haben.

Nach der Fertigstellung können u.a. zwei Sachen passieren:
1.: Der Veranstalter bekommt von einem Rechteinhaber eine Abmahnung, da der Flyer wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Verstöße beinhaltet.
2.: Der Graphiker fordert später 800 Euro nach, da der Flyer objektiv 1000 Euro wert ist, er aber nur 200 Euro bekommen hat.

In beiden Fällen ist der Veranstalter möglicherweise der Dumme:

1.) Abmahnung
Der Veranstalter ist der Verwerter des Flyers, also ist er auch für die Rechtsverletzung verantwortlich. Wer fremde Werke/Marken nutzt, muss sich vor der Nutzung vergewissern, dass er sie nutzen darf. Man darf sich dabei nicht auf die Werbeagentur verlassen. In dieser Frage sind die Gerichte verhältnismäßig streng.
Die Folge: Der Veranstalter muss die Abmahnung bezahlen.
Kann er diesen Schaden vom Graphiker ersetzt verlangen?
Dies nur, wenn er vertraglich hatte darauf vertrauen dürfen, dass bereits der Graphiker die rechtlichen Prüfungen vornimmt. Dies kann er aber im Regelfall nur dann, wenn der Graphiker dafür auch angemessen entlohnt wurde: Je billiger der Veranstalter den Graphiker abspeist, desto weniger kann er auch noch eine rechtliche Prüfung erwarten.

Lesen Sie dazu meinen Beitrag auf eventfaq.de: Muss eine Agentur rechtlich beanstandungsfreie Idee abliefern?

2.) Nachforderung
Auch bei der Nachforderung wird der Veranstalter aus unserem Beispiel zahlen müssen: Der Urheber hat nämlich (fast) immer einen Anspruch auf die Differenz zwischen der bezahlten Vergütung und der objektiv angemessenen Vergütung. Natürlich kann der Urheber im Nachhinein nicht willkürlich behaupten, dass sein Werk doch eigentlich 100 Mio. Euro Wert sei; aber wenn er die eigentliche Angemessenheit der Vergütung beweisen kann (z.B. durch Vergleich mit marktüblichen Preisen, oder einem Sachverständigengutachten), dann kann er die Differenz verlangen, wenn er zu wenig erhalten hat (siehe § 32 Abs. 1 UrhG). Dagegen kann der Veranstalter dann auch nichts machen (siehe § 32 Abs. 3 UrhG).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.

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